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Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 11 Seiten
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Verordnung
der Mängel Beiträge nach Artikel 28 Absatz 2 SuG gekürzt oder teilweise zurückgefordert werden
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 24 Vollzug
Das BAG vollzieht diese Verordnung.
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 7. November 20076 über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung wird aufgehoben.
Art. 26 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 27. Juni 19957 über die Krankenversicherung
Art. 92 Mittlere Prämie
1Das EDI berechnet jährlich die mittlere Prämie eines Kantons, indem es die Summe der in Rechnung gestellten Prämien der Versicherten dieses Kantons durch die durchschnittliche Anzahl der Versicherten dieses Kantons teilt. Analog dazu berechnet es die mittlere Prämie für die Schweiz.
2Es berechnet jeweils im Herbst die mittlere Prämie a priori des Durchführungsjahrs anhand der Schätzungen der Versicherer.
3Es berechnet jeweils im Herbst die mittlere Prämie a posteriori des Vor-Vorjahrs anhand der Angaben der Versicherer.
4Es publiziert jährlich die mittleren Prämien, geordnet nach den Alterskategorien Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene und über sämtliche Alterskategorien
5Es kann Einzelheiten zur Berechnung der mittleren Prämien festlegen.
2. Verordnung vom 3. Juli 20018 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich woh-
nen
6AS 2007 6071, 2015 5165, 2022 658