Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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Grundsätzlich dürfen Bundesorgane Daten juristischer Personen nur bekanntgeben, wenn eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht (Art. 57s Abs. 1 RVOG). Die Rechts- grundlage kann in einem völkerrechtlichen Vertrag, einem Gesetz im formellen Sinn oder in einer Verordnung enthalten sein. Während für die Bekanntgabe von «gewöhn- lichen» Daten juristischer Personen in der Regel eine Verordnungsbestimmung genügt, ist bei besonders schützenswerten Daten eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich (Art. 57s Abs. 2 RVOG).

Artikel 57s Absatz 3 RVOG zählt abschliessend auf, in welchen Fällen eine Bekannt- gabe von «gewöhnlichen» oder von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen im Einzelfall ohne Rechtsgrundlage zulässig ist. Dabei handelt es sich um dieselben Ausnahmen wie in Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a, b und e DSG betref- fend die Bekanntgabe von Personendaten.

Artikel 57s Absätze 4 und 5 RVOG enthalten schliesslich analog zu Artikel 36 Ab- sätze 3 und 5 DSG eine Sonderregelung zur Bekanntgabe von Daten juristischer Per- sonen im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit.

1.1.5.4 Rechte der juristischen Personen (Art. 57t RVOG)

Für die Rechte, welche juristische Personen gegenüber Bundesorganen im Zusam- menhang mit der Bearbeitung bzw. Bekanntgabe ihrer Daten geltend machen können, verweist Artikel 57t RVOG auf das anwendbare Verfahrensrecht. So können juristische Personen in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nach Artikel 26 ff. des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196823 (VwVG) die Akten einsehen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 29 ff. VwVG geltend machen und gegebenenfalls gegen die Verfügung des zuständigen Bundesorgans Beschwerde er- heben. Die juristischen Personen können auch Artikel 25a VwVG anrufen, wonach jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, vom Bundesorgan verlangen kann, dass es eine beschwerdefähige Verfügung erlässt. Auf diese Weise können juristische Per- sonen indirekt über das Verfahrensrecht ihre Daten berichtigen oder löschen lassen.24

1.2 Handlungsbedarf und Ziele

Mit dem vorliegenden Rechtsetzungsprojekt soll in erster Linie sichergestellt werden, dass keine Rechtslücken entstehen, wenn die Übergangsfrist von Artikel 71 DSG ab- läuft (vgl. Ziff. 1.1.4). Da die Daten juristischer Personen vom Geltungsbereich des DSG bzw. vom Begriff der Personendaten ausgenommen wurden, können sich die Bundesorgane nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr auf die rechtlichen Grundla- gen zur Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten in den Spezialerlassen be- rufen.

23 SR 172.021

24 Zum Ganzen: Botschaft DSG 2017, BBl 2017 6941, hier: 7120.