Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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Zweitens sollen mit der Vorlage die grundrechtlich geschützten Ansprüche, die den juristischen Personen nach Artikel 13 Absatz 2 BV gegenüber datenbearbeitenden Bundesorganen zustehen (namentlich das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungs- recht) ausdrücklich geregelt und auf Gesetzesstufe konkretisiert werden. Dies schafft Rechtsklarheit und stärkt die Stellung der juristischen Personen. Der bisherige Verweis in Artikel 57t RVOG auf das anwendbare Verfahrensrecht ist aus verfassungsrechtli- cher Sicht problematisch. Er birgt insbesondere den Nachteil, dass die Datenschutz- rechte nur im Rahmen von laufenden Verfahren geltend gemacht werden können. Aus- serdem werden damit die Grundrechtsansprüche der juristischen Personen im RVOG nicht hinreichend präzisiert. Im Übrigen hat die Bestimmung zu Umsetzungsschwierig- keiten geführt. Ein zentraler Bestandteil des Rechts auf informationelle Selbstbestim- mung ist namentlich das Auskunftsrecht. Juristische Personen sollen auch ausserhalb von Verwaltungsverfahren prüfen können, ob Bundesorgane ihre Daten rechtmässig bearbeiten. Zu denken ist beispielsweise an die Datenbeschaffung durch den Nach- richtendienst des Bundes. Schliesslich bildet das Auskunftsrecht häufig die Grundlage für die Wahrnehmung weiterer Rechtsansprüche betroffener Personen.25 Stellen juris- tische Personen fest, dass ihre Daten durch Bundesorgane widerrechtlich bearbeitet werden, sollen sie dagegen (gerichtlich) vorgehen und etwa die Berichtigung oder Lö- schung ihrer Daten verlangen können.

Drittens will die Vorlage die Anforderungen, welche das RVOG an allfällige bereichs- spezifische Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung und -bekanntgabe durch Bun- desorgane stellt, soweit als möglich den entsprechenden Vorschriften des DSG anglei- chen. Dies betrifft namentlich die bisherigen Artikel 57r und 57s RVOG. Die beiden Bestimmungen sollen angepasst werden, um die Kohärenz mit den besonderen Best- immungen des DSG zur Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane (Art. 34 ff. DSG) zu verbessern. Es ist insbesondere zu verhindern, dass für die Bearbeitung oder Bekanntgabe von Daten juristischer Personen strengere Anforderungen gelten als an die Bearbeitung oder Bekanntgabe von Personendaten gestellt werden.

Abgesehen von den vorangehend geschilderten Anpassungen sollen vorliegend aber keine allgemeinen Bestimmungen geschaffen werden, die den Schutz von Daten juris- tischer Personen dem Schutz von Personendaten angleichen. So ist es nicht Ziel des Rechtsetzungsprojekts, einen Schutz für juristische Personen zu schaffen, der mit demjenigen für Daten natürlicher Personen gemäss totalrevidiertem DSG identisch ist. Es gilt daran zu erinnern, dass die meisten Expertinnen und Experten, die im Rahmen der Regulierungsfolgenabschätzung zur Totalrevision des DSG befragt worden sind, sowie die Mehrheit der damaligen Vernehmlassungsteilnehmenden ein tieferes Schutzniveau für die Daten juristischer Personen befürwortet haben.26 Auch das Par- lament hat sich zweimal für die Abschaffung der Anwendbarkeit des DSG auf Daten juristischer Personen ausgesprochen: Im September 2016 bzw. im Februar 2017 hat

25 MARTIN STEIGER, OK DSG, Art. 25 N 3 (Version vom 28.08.2023).

26 Vgl. dazu die Botschaft DSG 2017, BBl 2017 6941, hier: 7011.