Vorlage

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

lauf dieser Frist fordert es sie oder ihn auf, die Proben oder Muster in ihren Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist sie oder er dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.

2Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 28

[…]

Art. 29 Gebühren

Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 20075 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.

2. Teil: Patente

1. Titel: Patentanmeldung

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 30 Einzureichende Unterlagen und zu bezahlende Gebühren

1Wer ein Patent erlangen will, muss folgende Unterlagen einreichen:

a. den Antrag auf Erteilung des Patents;

b. die Beschreibung der Erfindung;

c. mindestens einen Patentanspruch;

d. die Zeichnungen, auf die in der Patentanmeldung Bezug genommen wird;

e. die Zusammenfassung;

f. die Erfindernennung;

g. gegebenenfalls den Prioritätsbeleg;

h. gegebenenfalls den Ausweis über die Ausstellungsimmunität.

2Für die Patentanmeldung sind die Anmelde- und Recherchegebühr zu bezahlen.

Art. 31 Berichtigung von Fehlern

1Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den beim IGE eingereichten Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 49 und 86.

5 SR 631.035