Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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Trotz fortschreitender Digitalisierung wird dem potenziellen Bedürfnis der Nutzerinnen und Nutzer weiterhin Rechnung getragen, beim IGE Papierkopien der elektronisch veröffentlichten Daten beziehen zu können (Abs. 2).

Art. 129 Patentschriften

Artikel 129 basiert auf Artikel 109 PatV. Grundsätzlich werden die Patentschriften am Tag der Patenterteilung veröffentlicht. Da es in seltenen Fällen auch erst verzögert zu einer Veröffentlichung kommen kann, wird die Bestimmung entsprechend angepasst. Die Patentschrift wird neu «unverzüglich» nach der Patenterteilung veröffentlicht; das heisst, wenn immer möglich (aber nicht zwingend) am Tag der Patenterteilung.

Die Patentschriften enthalten die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen. Die über diese Aufzählung in Artikel 63 Absatz 2 revPatG hinausgehenden, in die Patentschrift aufzunehmenden Angaben werden neu in der Patentverordnung geregelt (vgl. Art. 123). Dazu gehören insbesondere der Name und Vorname oder die Firma sowie die Adresse der Inhaberinnen, der Name und Vorname sowie der Wohnsitz der Erfinder und der Titel der Erfindung.38

7. Titel: Beschränkungen im Recht aus dem Patent

1. Kapitel: Landwirteprivileg

Art. 130

Artikel 130 entspricht dem geltenden Artikel 110 und bleibt inhaltlich unverändert.

2. Kapitel: Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte

Art. 131 Inhalt der Klage

Artikel 131 entspricht Artikel 111 PatV und bleibt abgesehen von kleineren Sprachlichen Aktualisierungen inhaltlich unverändert. Als Folge der Neugliederung der Patentverordnung werden die Verweise in Absatz 4 Buchstaben c und d angepasst. Als Folge der aktuellen der Gesetzestechnischen Richtlinien39 wird zudem eine überflüssige Abkürzung gestrichen.

Art. 132 Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte

Artikel 132 entspricht Artikel 111a PatV und bleibt inhaltlich unverändert.

Art. 133 Publikationspflicht der Lizenzinhaberin oder des Lizenzinhabers

Artikel 133 entspricht Artikel 111b PatV und bleibt inhaltlich unverändert. Die Änderung im Einleitungssatz ist redaktioneller Natur: Der aus dem Englischen eingeflossene Begriff «Internetsite» wird durch den mittlerweile eingedeutschten Begriff «Internetseite» ersetzt.

38 Vgl. Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes; BBl 2023 7, hier 48.

39 Können abgerufen werden unter: www.bk.admin.ch > Dokumentation > Rechtsetzungsbegleitung > Gesetzestechnische Richtlinien GTR (Stand: 21.3.2025). 53/78