Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Art. 138 Patentzeichen
Artikel 138 basiert auf dem geltenden Artikel 117a, wird jedoch insofern umformuliert, als dass der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die Patentnummer das Länderkürzel «EP» bereits umfasst, wodurch es nach dem geltenden Wortlaut aufgrund des vorgeschriebenen Zusatzes «EP/CH» verdoppelt werden müsste.
Zugleich hat die neue Regelung den Vorteil, dass das Patentzeichen bei europäischen Patenten mit Schutzwirkung für die Schweiz mit der entsprechenden Nummer des Patentdokuments bei Teilverzichten übereinstimmt (z. B. CH/EP 1 234 567 H1).
Art. 139 Umwandlung
Artikel 139 entspricht Artikel 118 PatV. Die in Absatz 1 vorgesehene Frist zur Vornahme der in den Buchstaben a–c genannten Handlungen wird von zwei auf drei Monate verlängert, um sie mit den anderen Fristen der Patentverordnung zu harmonisieren.
Das revPatG führt die obligatorische Erstellung und die Veröffentlichung eines Berichts über den Stand der Technik ein (Art. 57a revPatG), wofür eine Recherchegebühr (Art. 30 Abs. 2) bezahlt werden muss. Diese, sowie allfällige Anspruchsgebühren (Art. 43), müssen auch bei der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine schweizerische Anmeldung zusätzlich zur Anmeldegebühr entrichtet werden; dementsprechend werden sie in Absatz 1 Buchstabe a hinzugefügt. Zudem wird als Folge der Neugliederung der Patentverordnung der Verweis auf die Anmeldegebühr angepasst.
Bei Einreichung einer Teilanmeldung wird neu auf die Nachforderung der bereits fälligen Jahresgebühren verzichtet (vgl. Art. 15 Abs. 3). Das Gleiche muss bei der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine schweizerische Anmeldung gelten. In Absatz 2 wird deshalb klargestellt, dass bei einer solchen Umwandlung nur noch diejenigen Jahresgebühren bezahlt werden müssen, die nach Einreichung der Umwandlung fällig werden.
Absatz 3 setzt Regel 156 Absatz 2 AO EPÜ 2000 um. Wird eine europäische Patentanmeldung in eine schweizerische Anmeldung umgewandelt, wird dies auf der Patentschrift unter Angabe der EP-Nummer vermerkt.
Art. 140 Jahresgebühren
Artikel 140 entspricht Artikel 118a PatV und bleibt, abgesehen von der Anpassung an die neu eingeführte dritte Jahresgebühr (vgl. Art. 14 Abs. 2), inhaltlich unverändert.
9. Titel: Internationale Patentanmeldungen
1. Kapitel: Geltungsbereich
Art. 141
Artikel 141 entspricht Artikel 119 PatV und bleibt inhaltlich unverändert.