Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Art. 134 Informations- und Notifikationspflicht des IGE
Artikel 134 entspricht dem geltenden Artikel 111c und bleibt inhaltlich unverändert. Als Folge der Neugliederung der Patentverordnung wird der Verweis in Absatz 1 Buchstabe f angepasst. In Absatz 2 wird der aus dem Englischen eingeflossene Begriff «Internetsite» durch den mittlerweile eingedeutschten Begriff «Internetseite» ersetzt. Diese Änderung ist redaktioneller Natur.
8. Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente
Art. 135 Geltungsbereich
Artikel 135 entspricht Artikel 114 PatV und bleibt inhaltlich unverändert.
Art. 136 Einreichung beim IGE
Artikel 136 entspricht Artikel 115 PatV und bleibt, abgesehen von redaktionellen Änderungen, inhaltlich unverändert. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass die in Absatz 1 erwähnten Teilanmeldungen selbstverständlich nur europäische Teilanmeldungen betreffen (vgl. Regel 36 Abs. 2 AO EPÜ 2000). In Absatz 3 wird «Europäisches Patentamt» durch die Abkürzung «EPA» ersetzt.
Art. 137 Schweizerisches Register für europäische Patente und Aktenheft
Artikel 137 basiert auf Artikel 117 PatV. Er bezieht sich auf die Angaben zum europäischen Patent, die in das schweizerische Register eingetragen werden.
Der bisherige Absatz 1 Buchstabe c wird in den Einleitungssatz integriert und damit aus der Aufzählung gelöscht. Er regelt auch weiterhin, dass auch die für Schweizer Patente vorgesehenen Angaben eingetragen werden. Damit sind nur die Daten gemeint, die vorhanden und auf europäische Patente anwendbar sind (z. B. werden für europäische Patente keine Angaben zum Prüfungsantrag betreffend Voll-/Teilprüfung eingetragen).
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden im neuen Absatz 2 kombiniert. Das IGE übernimmt für europäische Patente grundsätzlich die Verfahrenssprache des EPA. Nicht möglich ist dies, wenn die Verfahrenssprache Englisch ist. Das schweizerische Register für europäische Patente wird in den gleichen Sprachen geführt, wie dasjenige für Schweizer Patente.
Absatz 3 sieht vor, dass das IGE für jedes europäische Patent ein Aktenheft führt. Es versteht sich von selbst, dass diese Bestimmung nur für europäische Patente gilt, die für die Schweiz wirksam sind. Der Vollständigkeit halber wird dies jedoch ausdrücklich präzisiert. Darüber hinaus wird hinzugefügt, dass Artikel 117 betreffend Inhalt des Aktenhefts sinngemäss gilt. Dieser Verweis dient der Harmonisierung der Aktenhefte von schweizerischen und europäischen Patenten. Auch für europäische Patente kann es in der Schweiz Rechtsmittelverfahren geben (z. B. im Rahmen eines Teilverzichts). Die Rechtsschriften in diesen Verfahren sind, wie bei Schweizer Patenten auch, nicht Teil des Aktenhefts (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 117 Abs. 2).