Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
ausgesonderte Akten des Aktenhefts zu gestatten (Abs. 8). Die entsprechende Dienststelle muss im Antrag an das EJPD ein öffentliches Interesse glaubhaft machen.
Infolge der vom IGE angestrebten Digitalisierung erfolgt die Aktenführung schon heute wenn immer möglich digital. Diese Entwicklung ist auch bei der Akteneinsicht zu berücksichtigen, weshalb Absatz 9 entsprechend angepasst wird. Die Einsichtnahme in das Aktenheft soll zukünftig nicht nur durch die Abgabe von Kopien, sondern auch in digitaler Form gewährt werden können. Durch die nun gewählte offene Formulierung, dass das IGE Akteneinsicht in geeigneter Weise gewährt, wird diesem Bedürfnis Rechnung getragen und die Freiheit für künftige Digitalisierungsschritte geschaffen.
Art. 119 Vermerk im Aktenheft
Artikel 119 basiert auf Artikel 104 PatV. Mit dem Einfügen von «insbesondere» im Einleitungssatz von Absatz 1 wird deutlich gemacht, dass es sich um eine nicht abschliessende Liste handelt. Entsprechend kann auf das bisher in der Aufzählung vorhandene Element «andere Änderungen» verzichtet werden. Entsprechend der aktuellen Gesetzessprache des Bundes wird zudem neu pro Aufzählungspunkt ein separater Buchstabe verwendet. In Absatz 1 Buchstabe a wird der Begriff «Änderungen in der Person des Anmelders» durch den weiteren Begriff «Änderungen im Recht an der Anmeldung» ersetzt. Inhaltlich ändert sich damit nichts. Gemäss geltender Praxis werden nicht nur Änderungen in der Person der Anmelderinnen und Anmelder, sondern alle Änderungen im Recht an der Anmeldung vermerkt.
Absatz 2 bleibt inhaltlich unverändert; einzig der Verweis wird aufgrund der Neugliederung der Patentverordnung angepasst. Die Anträge werden wie bis anhin im Aktenheft abgelegt und die Änderungen im Register vorgemerkt oder eingetragen.
Absatz 3 wird sprachlich umformuliert, bleibt inhaltlich aber unverändert.
Art. 120 Aktenaufbewahrung
Artikel 120 basiert auf Artikel 92 PatV, der teilweise übernommen wird. Durch die Formulierung «in geeigneter Weise» anstelle von «im Original oder in Kopie» in den Absätzen 1 und 2 wird der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung getragen. Schon heute werden sämtliche in Papierform eingereichten Akten beim IGE digitalisiert aufbewahrt, wodurch sich die Unterscheidung von Original und Kopie erübrigt. Dieser Wandel auf elektronische Eingabe- und Aufbewahrungswege ist auch im internationalen Behördenverkehr (z. B. mit dem EPA oder der WIPO) bereits erfolgt.
Der neue Absatz 3 stellt sicher, dass bei Teilanmeldungen gemäss Artikel 57 revPatG eine Akteneinsicht in die Stammanmeldung möglich bleibt. Absatz 4 statuiert das Gleiche, wenn das entsprechende Patent als Grundlage für ein ESZ dient (vgl. Art. 161 Abs. 4).
5. Titel: Patentregister
Art. 121 Register
Artikel 121 basiert auf Artikel 93. Die Sachüberschrift lautet neu «Register».