Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Art. 122 Einsichtnahme und Registerauszüge
Artikel 122 basiert auf dem bisherigen Artikel 95 PatV und bleibt abgesehen von sprachlichen Anpassungen inhaltlich unverändert.
Art. 123 Inhalt
Die Patentverordnung unterscheidet neu zwischen dem Patentregister und dem Register für ergänzende Schutzzertifikate. Dies entspricht der geltenden Praxis. Mit den Änderungen an Artikel 123 werden weitere Angleichungen des Registerinhalts von Zertifikaten und Patenten umgesetzt.
Gemäss Absatz 1 Buchstabe c bildet der Titel der Erfindung einen Teil des Registerinhalts. Wenn das Patent in Englisch veröffentlicht wird, die technischen Unterlagen also nur in Englisch vorliegen, müssen der Titel des Patents und die Zusammenfassung der technischen Unterlagen in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden (Art. 60 Abs. 4 revPatG). Die technischen Unterlagen müssen gemäss Artikel 34 Buchstabe h zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Diesfalls ist die übersetzte Fassung des Titels Teil des Registerinhalts. Die übersetzte Zusammenfassung ist hingegen – wie bei Patenten, die in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind – nicht Teil des Registers, sondern der Patentschrift.
Absatz 1 Buchstabe d (Angaben über die Inhaberinnen und Inhaber) entspricht inhaltlich Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i PatV. Auf «Wohnsitz oder Sitz» wird verzichtet, da sowohl der Wohnsitz als auch der Sitz Teil der eingetragenen «Adresse» sind.
Bei den Angaben zu den Erfinderinnen und Erfindern gemäss Absatz 1 Buchstabe e (bisher Art. 94 Abs. 1 Bst. l PatV) wird aus Gründen der Bestimmbarkeit das Erfordernis des Vornamens hinzugefügt. Der «Wohnsitz» umfasst den angegebenen Wohnort sowie die dazugehörige Postleitzahl, nicht aber die genaue Adresse mit Strasse und Hausnummer.
Absatz 1 Buchstabe f zum «Anmeldedatum» und Absatz 1 Buchstabe h zum «Datum der Patenterteilung» werden anders platziert, bleiben inhaltlich aber unverändert.
In Absatz 1 Buchstabe g wird der veraltete Begriff «Aktenzeichen der Anmeldung», durch «Anmeldenummer» ersetzt. Diese rein sprachliche Anpassung hat keine materielle Änderung zur Folge und entspricht der geltenden Praxis.
Die nachfolgenden Buchstaben i bis n umfassen Angaben, die nur in bestimmten Konstellationen vorliegen. Sie werden deshalb gruppiert und wo nötig mit dem Element «gegebenenfalls» ergänzt. Buchstabe i (der bisherige Art. 94 Abs. 1 Bst. k) zur Vertretung wird angepasst. Mit dem Hinzufügen des Begriffs «Firma» wird klargestellt, dass auch eine Gesellschaft Vertreterin einer Inhaberin oder eines Inhabers sein kann.
Buchstabe j wird sprachlich präzisiert; neben den Ausstellungsimmunitäten werden nur beanspruchte Prioritäten und nicht auch weitere mögliche, die Priorität betreffende Angaben im Patentregister aufgeführt.
Buchstabe k ist im Patentregister ersichtlich, wenn ein Antrag auf vollständige Sachprüfung gutgeheissen wird. Dies bedingt, dass auch die Bezahlung der entsprechenden Gebühr rechtzeitig erfolgt. Wenn mehrere Gesuche gestellt werden, wird nur das erste angenommen, die anderen werden zurückgewiesen; allfällige in der Zwischenzeit bezahlte Gebühren werden zurückerstattet.