Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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2. Kapitel: IGE als Anmeldeamt
Art. 142 Einreichung der internationalen Patentanmeldung
Artikel 142 entspricht Artikel 120 PatV und bleibt, abgesehen von zwei Anpassungen terminologischer Natur, unverändert: «Anmeldung» bzw. «in deutscher oder französischer Sprache» wird ersetzt durch «Patentanmeldung» bzw. «auf Deutsch oder Französisch».
Art. 143 Übermittlungs- und Recherchegebühr
Artikel 143 entspricht Artikel 121 PatV. Der Artikel bleibt inhaltlich unverändert, wird aber sprachlich gestrafft und terminologisch modernisiert. Um zeitgemässe Veröffentlichungen vornehmen zu können, wird das Wort «Publikationsorgan» ersetz durch «in geeigneter Weise».
Art. 144 Weitere Gebühren
Artikel 144 entspricht dem geltenden Artikel 122 und bleibt inhaltlich unverändert. Der Begriff «Entrichtung» wird in Harmonisierung mit den übrigen Bestimmungen der Patentverordnung durch «Bezahlung» ersetzt.
Art. 145 Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Artikel 145 entspricht Artikel 122b PatV und bleibt inhaltlich unverändert.
3. Kapitel: IGE als Bestimmungsamt
Art. 146 Vorläufiger Schutz
Artikel 146 basiert auf Artikel 123 PatV. Mit der vorliegenden Revision werden internationale Anmeldungen beim Eintritt in die nationale Phase immer publiziert (vgl. Art. 100). Gleichzeitig müssen internationale Anmeldungen in Englisch neu nicht mehr übersetzt werden. Damit bietet sich die Möglichkeit, die Regelung des vorläufigen Schutzes zum einen in der Umsetzung stark zu vereinfachen und zum anderen an die parallelen Regeln für Schweizer Anmeldungen (Art. 73 PatG) sowie für europäische Anmeldungen (Art. 111 PatG) anzugleichen, da letztere bereits heute vollständig in Englisch veröffentlicht werden können.
Falls die internationale Anmeldung in Englisch publiziert worden ist, kann Schadenersatz neu rückwirkend auf diesen Publikationszeitpunkt gefordert werden. Wie von der Patentgesetzrevision beabsichtigt, wird Englisch damit gleichbehandelt wie die schweizerischen Amtssprachen. Liegt die Anmeldung weder in einer schweizerischen Amtssprache noch in Englisch vor, kann Schadenersatz erst verlangt werden, nachdem die Beklagten über den Inhalt der Anmeldung in einer schweizerischen Amtssprache oder Englisch informiert worden sind oder diese bereits vom IGE in einer solchen Sprache publiziert worden ist.
Art. 147 Eintritt in die nationale Phase
Artikel 147 basiert auf dem geltenden Artikel 124, der den Eintritt von internationalen Anmeldungen (PCT-Anmeldungen) in die nationale Phase regelt.
Die Aufzählung in Absatz 1 wird angepasst und anhand der Rechtsfolgen gruppiert: