Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Des Weiteren werden infolge der Neugliederung der Patentverordnung die Verweise angepasst. Zudem werden aufgrund der zeitlichen Hierarchie des Patenterteilungsverfahrens die Begriffe «Patentinhaber» und «Anmelder» getauscht. Abgesehen von der Übertragung kann die Anmelderin oder der Inhaber sämtliche Änderungen an der Anmeldung oder am Patent grundsätzlich selbst beantragen. Die diesbezügliche Praxis wird beibehalten. Bei Übertragungen verlangt das IGE bei berechtigten Zweifeln an der Rechtslage zusätzliche Urkunden ein.
Absatz 3 basiert auf Artikel 105 Absatz 1bisund wird dahingehend ergänzt, dass auch die Anmelderinnen und Anmelder die Eintragung einer Lizenz als Vormerkung beantragen können. Dies entspricht der Praxis des IGE und steht im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 PatG. Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer sind berechtigt, die Eintragung einer Lizenz sowohl für eine Patentanmeldung als auch für ein eingetragenes Patent zu beantragen.
Der geltende Absatz 3 wird infolge der Neustrukturierung des Artikels zu Absatz 4. Er stellt klar, dass für eine Anmeldung keine Lizenz eingetragen wird, die einer eingetragenen ausschliesslichen Lizenz entgegensteht. Dies entspricht der geltenden Praxis. Antragsberechtigt sind im Anmeldestadium die Anmelderinnen und Anmelder.
Der geltende Absatz 4 wird infolge der Neustrukturierung des Artikels zu Absatz 5 und bliebt inhaltlich unverändert.
Art. 125 Löschung von Drittrechten
Artikel 125 entspricht inhaltlich Artikel 106 PatV. In Angleichung an Artikel 126 wird «gleichzeitig» durch «sobald» ersetzt. Zudem wird der Passus «ein anderes gleichwertiges Dokument» zu «eine andere genügende Beweisurkunde» (Harmonisierung).
Art. 126 Vertreteränderungen
Artikel 126 entspricht Artikel 107 PatV und bleibt inhaltlich unverändert.
Art. 127 Berichtigungen
Artikel 127 entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 107a. Da die Bestimmung unabhängig vom Stand des Schutzrechts ist, sich auf Vormerkungen und Eintragungen gleichwohl bezieht und folglich neben den Inhaberinnen auch die Anmelder betrifft, werden die Begriffe «Vormerkungen» und «Anmelder» ergänzt.
6. Titel: Veröffentlichungen des IGE
Art. 128 Publikationsorgan
Artikel 128 entspricht dem geltenden Artikel 108. Die Kompetenz, das Publikationsorgan zu bestimmen, liegt nach wie vor beim IGE (Abs. 1). Es veröffentlicht die zu publizierenden Daten elektronisch auf Swissreg37, was einen raschen und gebührenfreien Zugriff auf die Publikationen des IGE ermöglicht.
37 Kann abgerufen werden unter: https://www.swissreg.ch/ (Stand: 21.3.2025). 52/78