Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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– Buchstabe a (Erfindernennung) bleibt unverändert.

– Der neue Buchstabe b (Angabe der technischen Unterlagen) wird gestützt auf Artikel 22 PCT aufgenommen. Er entspricht der heutigen Praxis und ist notwendig, damit für das IGE eindeutig ist, welche Unterlagen der nationalen Phase zugrunde gelegt werden müssen.

– Buchstabe c wird um die Recherchegebühr erweitert, weil auch für internationale Anmeldungen neben der Anmelde- neu auch die Recherchegebühr zu bezahlen ist.

– Buchstabe d betreffend die Übersetzungen wird erweitert, um – wie bei nationalen Anmeldungen auch – englischsprachige technische Unterlagen von der Übersetzungspflicht auszunehmen. Übersetzt werden müssen nur noch der Titel und die Zusammenfassung (Art. 60 Abs. 4 revPatG). Die englischsprachigen technischen Unterlagen können beim Eintritt in die nationale Phase aber freiwillig in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden (Art. 3 Abs. 4).

– Buchstabe e (Zustelldomizil) wird neu aufgenommen. Er ist bisher als separater Absatz 3 mit eigener Rechtsfolge geregelt.

– Der bisherige Buchstabe b (Angabe genetischer Quellen) wird zu Buchstaben f, da deren Fehlen für den Eintritt in die nationale Phase (noch) keine Konsequenzen hat.

Absätze 2 und 3: Mit der vorliegenden Revision wird die Weiterbehandlung von Fristen im Rahmen des Eintritts in die nationale Phase explizit ausgeschlossen, analog der Fristen für Schweizer Patente im Rahmen deren Eingangs- und Formalprüfung (Art. 11 Abs. 1 Bst. j). Damit dadurch für internationale Anmelderinnen und Anmelder keine übermässige Härte entsteht und überdies die Gleichbehandlung mit nationalen Anmeldungen sichergestellt ist, enthält der vorliegende Vorentwurf eine anmelderfreundliche Regelung: Grundsätzlich müssen Anmelderinnen und Anmelder die Voraussetzungen nach Absatz 1 innerhalb von 30 Monaten erfüllt haben, ansonsten scheitert die Anmeldung. Vorher weiss das IGE nicht, welche der zahlreichen internationalen Anmeldungen in der Schweiz in die nationale Phase übergehen werden. Es weiss dies aber, wenn die Anmelderinnen und Anmelder die Voraussetzungen in Absatz 1 zumindest teilweise erfüllt haben (die Anmeldung aber noch Mängel aufweist). In diesen Fällen beanstandet das IGE die Anmeldung deshalb analog der heutigen Praxis und gibt eine Nachfrist von drei Monaten zur Behebung der Mängel.

Im Fall von Absatz 1 Buchstaben a–d gilt die Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz als zurückgezogen, wenn die Voraussetzungen nicht mindestens teilweise erfüllt sind. Andernfalls tritt das IGE, nachdem die Mängel nicht behoben worden sind, nicht auf die Anmeldung ein. Bei Nichteinhaltung von Buchstabe e tritt das IGE nicht auf die Anmeldung ein (weil die Rückzugsfiktion des PCT das Zustelldomizil nicht erfasst). Im Fall von Buchstaben f hat das Fehlen keinen Einfluss auf den Eintritt in die nationale Phase, wird aber später im Rahmen der Sachprüfung beanstandet.

Die geltenden Regeln zur Beanspruchung einer Priorität (Art. 124 Abs. 4 und 5 PatV) werden in einen separaten Artikel verschoben (Art. 148).

Art. 148 Prioritätsrecht

Artikel 148 basiert auf Artikel 124 Absätze 4 und 5 PatV. Die Erfordernisse, die mit dem Prioritätsrecht einhergehen, erhalten einen eigenen Artikel. Eine Bestimmung zum bisher nur indirekt geregelten Erfordernis zur Einreichung eines Prioritätsbelegs findet sich in Absatz 1. Absatz 2 stellt klar, dass – falls der Prioritätsbeleg auch nicht innerhalb der Nachfrist von drei Monaten eingereicht worden ist – das Prioritätsrecht verwirkt ist (analog der Regeln zu schweizerischen Anmeldungen). Absatz 3 basiert auf Artikel 124 57/78