Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Buchstabe l betrifft die vor dem EPA geführten Einspruchsverfahren und basiert auf dem geltenden Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe q. Die Einschränkung auf «hängige Einspruchsverfahren» wird gelöscht, weil die Informationen zu Einspruchsverfahren auch nach deren Abschluss für Dritte relevant sein können. Zudem wird damit die Transparenz erhöht.
Wenn die Anmeldung aus der Teilung einer früheren Anmeldung hervorgegangen ist (vgl. Art. 57 revPatG), dann enthält das Patentregister gemäss Buchstabe m auch die Anmeldenummer der Stammanmeldung. Angaben zu Prioritäten der Teilanmeldungen hingegen werden wie bisher im entsprechenden Registerfeld ausgewiesen, unabhängig davon, ob diese von der Teilanmeldung oder von der Stammanmeldung stammen.
In Buchstabe n ist zudem neu explizit geregelt, dass Nummern von ESZ und veröffentlichten Gesuchen dazu, die sich auf das Grundpatent beziehen, im Register des Grundpatents aufgeführt werden. Gemäss Artikel 127k Absatz 1 PatV sollen Eintragungen betreffend das Zertifikat auf dem Registerblatt des Grundpatents vorgenommen werden. Das IGE führt aber bereits seit Jahren für Patente und ESZ separate Register, wobei Grundpatente und darauf basierende Zertifikate der besseren Auffindbarkeit halber verlinkt sind. Mit vorliegender Änderung wird diese Praxis entsprechend festgeschrieben.
Absatz 2 Buchstaben a–d entsprechen Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben m–p PatV. In Buchstabe c wird «Wohnsitz oder Sitz» durch «Adresse» ersetzt. Zudem wird die geltende Praxis festgeschrieben, dass das Datum der Veröffentlichung dieser Änderungen ebenfalls im Patentregister eingetragen wird.
Die Absätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich Artikel 94 Absatz 2 bzw. Absatz 3 PatV. Es werden lediglich redaktionelle Angleichungen an Artikel 163 Absatz 3 bzw. Artikel 186 Absatz 3 vorgenommen.
Art. 124 Vormerkung und Eintragung im Patentregister
Artikel 124 Absatz 1 basiert auf dem geltenden Artikel 105 Absatz 1. Mit dem Einfügen von «insbesondere» im Einleitungssatz von Absatz 1 wird deutlich gemacht, dass es sich um eine nicht abschliessende Liste handelt. Entsprechend kann auf das bisher in der Aufzählung vorhandene Element «andere Änderungen» verzichtet werden.
Der bereits in der geltenden PatV aufgehobene Buchstabe a wird gestrichen. Der bisherige Buchstabe b wird damit zu Buchstaben a. Die offene Formulierung umfasst in langjähriger Praxis sowohl natürliche als auch juristische Personen, weshalb der bisherige Buchstabe c (Firmenänderungen) überflüssig ist und gestrichen wird. Der bisherige Buchstabe d wird entsprechend der aktuellen Gesetzessprache des Bundes in einzelne Buchstaben aufgeteilt, wobei das Element «andere Änderungen» aus den erwähnten Gründen gestrichen wird.
In Absatz 2 (bisher Art. 105 Abs. 2 PatV) wird das Kriterium der «schriftlichen Erklärung» in Angleichung an andere Regeln der Patentverordnung (z. B. Art. 125) und an andere immaterialgüterrechtliche Erlasse (vgl. z. B. Art. 28 Abs. 1 MSchV) durch «ausdrückliche Erklärung» ersetzt, was keine materiellen Änderungen zur Folge hat. Für den Verzicht auf ein Recht bedarf es immer einer unterzeichneten Erklärung der (bisherigen) Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber. Durch die Angleichung wird aber der elektronische Verkehr erleichtert und zukünftige Digitalisierungsschritte werden ermöglicht.