Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Buchstabe e nimmt, wie der geltende Buchstabe f, die Bezahlung der Anspruchsgebühren für überzählige Ansprüche von der Weiterbehandlung aus. In den meisten Fällen können solche Ansprüche neu aufgestellt und bezahlt werden, weshalb die Weiterbehandlung ohnehin überflüssig ist.
Buchstabe f entspricht dem geltenden Buchstaben d, wird aber um die mit der Teilrevision des Patentgesetzes neu eingeführten Artikel der Eingangs- und Formalprüfung erweitert.
Die Fristen gemäss den Buchstaben g, h, i und j laufen zwar normalerweise während der Eingangs- und Formalprüfung und sind damit von Buchstaben f erfasst. Allerdings können sie auch später im Verfahren auftreten und müssen deshalb zusätzlich separat aufgeführt werden. Buchstabe h erfasst neu in Ergänzung zu Buchstabe g (Prioritätserklärung) auch die Prioritätsbelege. Die Buchstaben k und l entsprechen dem geltenden Buchstaben c und bleiben inhaltlich unverändert.
Die Buchstaben m und n decken die Fristen im Rahmen der Erstellung des Berichts über den Stand der Technik und der dafür nötigen Recherche ab. Die weitere Recherchegebühr (Art. 92 Abs. 2) muss separat erwähnt werden, weil sie auch in einem späteren Stadium des Verfahrens relevant werden kann.
Buchstabe o berücksichtigt die neue Möglichkeit des Antrags auf vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung.
Buchstabe p entspricht unverändert dem geltenden Buchstaben h.
Buchstabe q hält neu ausdrücklich fest, dass auch die Fristen im Rahmen des Eintritts in die nationale Phase (das Gegenstück internationaler Anmeldungen zur Eingangs- und Formalprüfung nationaler Anmeldungen) von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind, darunter insbesondere die vom IGE neu gewährte Nachfrist zur Vervollständigung der Anmeldung (vgl. Art. 147).
Der neue Buchstabe r regelt für die (Eingangs-)Prüfung von ESZ (inkl. ESZ für Pflanzenschutzmittel, vgl. Art. 189) das Gleiche, das auch für Patente gilt (Buchstabe f).
Buchstabe s schliesst neu auch die Zahlung von Jahresgebühren von der Weiterbehandlung aus. Damit erfolgt eine Angleichung an das EPÜ 2000 und an die Bestimmungen anderer Länder. Jahresgebühren können aber weiterhin bereits 2 Monate im Voraus und bis zu 6 Monaten nach Fälligkeit, das heisst, insgesamt während 8 Monaten bezahlt werden. Mit dem Ausschluss der Weiterbehandlung wird aber die darüber hinaus bestehende, mehrmonatige Unsicherheit über den Bestand des Schutzrechts beseitigt.
Buchstabe t schliesst, in Ergänzung zu Artikel 46a Absatz 4 Buchstabe c PatG, die Weiterbehandlung für die Bezahlung der Wiedereinsetzungsgebühr aus. Ebenso wird die Frist zur Stellungnahme (Art. 12 Abs. 2 und 3) von der Weiterbehandlung ausgeschlossen. Dies ist nötig, um die im Rahmen der Wiedereinsetzung für Dritte ohnehin bestehende Rechtsunsicherheit zu minimieren.
Buchstabe u entspricht dem geltenden Buchstaben k und bleibt unverändert.
Absatz 2 bleibt unverändert bestehen und regelt die Rechtsfolgen, falls der Weiterbehandlungsantrag nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.