Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Der geltende Absatz 2 wird aufgehoben, weil der Registerinhalt und die Veröffentlichungen neu gebündelt in Artikel 186 geregelt werden. Das Gleiche gilt für Artikel 127zterPatV.
5. Kapitel: Aktenheft und Register
Art. 185 Aktenheft
Artikel 185 basiert auf Artikel 127zquaterPatV. Als eigenständige Schutzrechte sui generis werden die ESZ in einem eigenen Register geführt. Demzufolge erhalten sie auch ein eigenes Aktenheft, das analog Artikel 117 (bisher Art. 89 PatV) Auskunft über das Prüfungsverfahren und über Änderungen nach der Erteilung gibt (Abs. 1).
Absatz 2 hält neu explizit fest, was nicht Teil des Aktenhefts ist, nämlich allfällige Rechtsmittelverfahren (mit Ausnahme von Urteilen). Diese Akten sind Teil der Gerichtsakten und unterliegen den dort geltenden Einsichtsregeln.
Der geltende Absatz 3 wird in Artikel 186 Absatz 1 Buchstabe a überführt und hier deshalb gestrichen. Der neue Absatz 3 regelt, wie Artikel 117 für Patente und Artikel 161 für ESZ für Arzneimittel, die Aussonderung von Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
Der geltende Absatz 2 wird zu Absatz 4. Der Begriff «jedermann» wird durch «jede Person» ersetzt. Diese Änderung ist terminologischer Natur.
Art. 186 Registerinhalt und Veröffentlichungen
In Artikel 186 werden die geltenden Bestimmungen zum Registerinhalt und zu den zu veröffentlichenden Angaben betreffend pädiatrische ESZ für Arzneimittel vereint, namentlich Artikel 127zbis, 127zterund 127zquinquiesPatV. Insofern regelt er, welche Angaben im Register für ergänzende Schutzzertifikate eingetragen werden. Als eigenständige Schutzrechte sui generis werden die ESZ nicht im Patentregister, sondern in einem eigenen Register geführt.
Struktur, Terminologie und Sprache des Artikels orientieren sich an Artikel 163, dem Pendant für die ESZ für Arzneimittel und die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats. Dementsprechend gelten die zu Artikel 163 gemachten Ausführungen sinngemäss.
Zudem werden als Folge der Neugliederung der Patentverordnung die Verweise angepasst.
3. Titel: Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Art. 187 Geltungsbereich
Artikel 187 entspricht Artikel 127zsexiesPatV und bleibt inhaltlich unverändert. Der neue Absatz 2 hält wie bei den Zertifikaten für Arzneimittel und bei den pädiatrischen Zertifikaten fest, dass Wirkstoffe und Wirkstoffzusammensetzungen als Erzeugnisse bezeichnet werden. Der bisherige Absatz 2 wird dadurch zu Absatz 3.