Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Der neue Absatz 3 kodifiziert die Praxis des IGE im Interesse der Anmelderinnen und Anmelder: Das Weiterbehandlungsverfahren kann unter Umständen mehrere Monate dauern. Dadurch kann es aber passieren, dass in der Zwischenzeit andere Gebühren (z. B. Jahresgebühren) fällig geworden wären und deren Zahlungsfrist verkürzt oder sogar abgelaufen wäre. Um dies zu vermeiden, stellt das IGE, wenn der Antrag auf Weiterbehandlung gutgeheissen werden kann, alle in der Zwischenzeit fällig gewordenen Gebühren in Rechnung und setzt eine angemessene Frist zur Bezahlung.
Der Ausschluss der Fristen im Rahmen der Übergangsbestimmungen ist bei diesen (Art. 196) geregelt.
Art. 12 Wiedereinsetzung in den früheren Stand
Artikel 12 kombiniert die geltenden Artikel 15 und 16, welche die Wiedereinsetzung in den früheren Stand regeln, und bleibt inhaltlich weitgehend unverändert.
Absatz 2 stellt den Wortlaut von Artikel 16 Absatz 2 PatV klar. Für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ändert sich materiell nichts: Weist das Gesuch Mängel auf, gewährt das IGE ihnen mindestens einmal das rechtliche Gehör und gibt ihnen entweder Gelegenheit zur Behebung der Mängel (z. B. bei nichtbezahlter Wiedereinsetzungsgebühr) oder im Fall nichtbehebbarer Mängel (z. B. kein Vorliegen einer unverschuldeten Fristversäumnis) Gelegenheit zur Stellungnahme. Können die Mängel bzw. die Zweifel des IGE nicht beseitigt werden, weist es das Gesuch ab.
Absatz 4 ist neu und entspricht dem ebenfalls neuen Artikel 11 Absatz 3. Die dort gemachten Ausführungen gelten dementsprechend sinngemäss auch für Artikel 12 Absatz 4.
Artikel 16 Absatz 3 PatV, wonach die Wiedereinsetzungsgebühr bei Gutheissung des Gesuchs ganz oder teilweise zurückerstattet werden kann, wird gestrichen. Diese Billigkeitsregel kam bisher kaum zur Anwendung. Zudem ist die Prüfung von Gesuchen um Wiedereinsetzung meist sehr aufwendig, auch bei deren Gutheissung. Entsprechend wird künftig auf diese Möglichkeit verzichtet.
3. Titel: Gebühren
Art. 13 Gebührenverordnung
Artikel 13 entspricht Artikel 17 PatV und bleibt inhaltlich unverändert. Der Wortlaut wird mit demjenigen von Artikel 7 MSchV harmonisiert. Die Gebührenhöhe und die Zahlungsmodalitäten richten sich weiterhin nach der GebV-IGE bzw. bei internationalen Gebühren aufgrund des Vorbehalts in Artikel 1 GebV-IGE nach dem jeweiligen Staatsvertrag bzw. dessen Ausführungsordnung.
Artikel 17a PatV enthält einen Katalog der für Patente geschuldeten Gebühren, während die Gebühren für ESZ in den jeweiligen Artikeln geregelt sind. Mit der Totalrevision der Patentverordnung wird auch für Patente bei den jeweiligen Artikeln klargestellt, dass für gewisse Handlungen eine Gebühr geschuldet ist (vgl. z. B. für die Anmeldung Art. 30 Abs. 2). Artikel 17a PatV wird damit überflüssig und gestrichen.