Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten
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Auf allgemeine Steuererhöhungen will er verzichten. Mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer zu Gunsten der AHV (+ 0,4 % für die Reform AHV 21, + 0,7 % für 13. AHV-Rente; ca. 4 Mrd. Fr.), dem Auslaufen des MWST-Sondersatzes für die Hotellerie (0,3 Mrd. Fr.) und der OECD-Mindeststeuer (1,5 bis 3,5 Mrd. Fr.) kam oder kommt es zu Steuererhöhungen in Höhe von mehreren Milliarden Franken. Bevölkerung und Wirtschaft sollen nicht noch stärker belastet werden.
Keine Lockerung der Schuldenbremse
Das Grundprinzip der Schuldenbremse ist einfach: Artikel 126 der Bundesverfassung gibt vor, dass «der Bund seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht hält». Die Schuldenbremse trägt damit dazu bei, dass Ausgaben priorisiert und politische Entscheidungen auch nach Wirtschaftlichkeitskriterien beurteilt und getroffen werden. Finanzpolitische Engpässe müssen unmittelbar gelöst werden, eine Anhäufung von Schulden zulasten künftiger Generationen lässt die Schuldenbremse nicht zu.
In begründeten Fällen von vorübergehenden Zahlungsspitzen sind Finanzierungsdefizite möglich: erstens im Fall einer schlechten Wirtschaftslage, zweitens bei aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen. Die aktuelle Finanzlage lässt sich weder durch das eine noch das andere Kriterium erklären. Da die Defizite dauerhafter Natur sind und über die Zeit noch anwachsen, müsste der Bund dauerhaft mehr ausgeben dürfen als er einnimmt. Das widerspricht den Grundsätzen einer nachhaltigen Finanzpolitik.
Aus Sicht des Bundesrates ist die Schuldenbremse Garantin für eine nachhaltige Finanzpolitik und sie stärkt die Resilienz des Staates. Damit trägt sie auch zur Attraktivität im internationalen Standortwettbewerb und somit zum Wohlstand der Schweiz bei. Dank des vergleichsweise tiefen Schuldenstandes sind die Zinsausgaben mit aktuell 1,2 Milliarden Franken pro Jahr (Staatsrechnung 20232) relativ tief. Ein tiefer Schuldenstand schafft damit auch Spielraum im Budget.
1.4 Übersicht der Massnahmen und Struktur des VNL-Berichtes
Der Bundesrat schlägt 59 Massnahmen vor: 36 Massnahmen benötigen Gesetzesänderungen und werden mit dieser Vorlage vernehmlasst. Diese Massnahmen werden in Kapitel 2 detailliert beschrieben. Die Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen finden sich in Kapitel 3. 23 Massnahmen erfordern keine Gesetzänderung und sind deshalb nicht Teil der Vernehmlassung. Der Vollständigkeit halber werden sie in nachfolgender Ziffer 1.5 dennoch kurz dargestellt. Der Bundesrat wird im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses über die Umsetzung dieser Massnahmen beschliessen und das Parlament wird sich bei der Beratung des jeweiligen Voranschlags dazu äussern können.
Die Massnahmenbeschriebe sind nach Aufgabengebiet geordnet. Die Reihenfolge der Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen wird durch die Nummer in der Systematischen Rechtssammlung (SR) des Bundes vorgegeben. Gewisse Massnahmen erfordern Änderungen in verschiedenen Gesetzen. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht des Entlastungspakets und soll die Überleitung zwischen den Massnahmenbeschrieben und den Erläuterungen im Bericht erleichtern.
2 www.efv.admin.ch > Finanzberichte > Staatsrechnung > Staatsrechnung Band 2B, S. 36