Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

führen, wenn dabei eine Mitwirkung bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Sinne von Art. 2 Abs. 3bisund 3quaterGwG erfolge. Zudem sei klarzustellen und näher zu definieren, was unter der «Mitwirkung an finanziellen Transaktionen» im Sinne von Art. 2 Abs. 3bisund 3quaterGwG zu verstehen ist.

ZH weist darauf hin, dass es den Notariaten für längere Zeit nicht möglich sein dürfte, zu erkennen, ob ihre Handlung einen kausalen Beitrag zum Erfolg einer finanziellen Transaktion leisten, was in der Praxis dazu führe, dass vorsichtshalber jeder Kundenkontakt als unter das GwG fallend betrachtet werden müsse.

Public Eye lehnt die Forderung nach einer Kausalität der Beratungsleistung ab, da diese einer gesetzlichen Grundlage entbehre und den Anwendungsbereich massiv einschränke. Eine solche umfassende Einschränkung auf Verordnungsstufe sei nicht stufengerecht. Die Einschränkung würde die Beraterinnen und Berater de facto vom Geltungsbereich des GwG ausnehmen, da diese argumentieren könnten, dass das Geschäft auch ohne ihre Beratungsleistung stattgefunden hätte, unter anderem weil die betreffende Dienstleistung auch von anderen Beratern hätten bezogen werden können. Im Übrigen enthalte auch die FATF-Definition der «Designated non-financial businesses and professions», die gemäss FATF-Empfehlungen in die Geldwäschereiprävention einzubinden seien, keine solche Beschränkung. Transparency fordert ebenfalls die Streichung des Erfordernisses der Kausalität.

SGB erachtet die Ausgestaltung der Tätigkeiten, die gemäss Art. 12d neu unter das Geldwäschereigesetz fallen, als zu restriktiv und zu komplex ausgestaltet. SGB unterstützt die Forderung von Transparency International darauf zu verzichten, die «Kausalität der Beratertätigkeit, ohne die ein betroffenes Geschäft nicht zustande käme», als Bedingung vorzusehen, damit eine Tätigkeit als vom Gesetz erfasst gelte, da diese Einschränkung vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei.

Art. 12e (Kauf und Verkauf von Grundstücken)

Für SG gibt es im Zusammenhang mit Art. 12e verschiedene Unsicherheiten. So erscheine unklar, wie die gesetzliche vorgesehene Wertgrenze von 5 Mio. CHF auf die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen i.S.v. Art. 12e Bst. b anwendet werden könne, weshalb die Praxistauglichkeit in Frage gestellt wird. Weiter wird geltend gemacht, dass in der Verordnung zwingend klarzustellen sei, wie eine akzessorische Beratungstätigkeit von den gesetzlichen (Aufklärungs-)Pflichten der Urkundsperson abzugrenzen sei. Andernfalls ist abzusehen, dass die Abgrenzung in der Praxis bis zu einer höchstrichterlichen Klärung unklar bleibe.

TG unterstützt grundsätzlich, dass der Immobilienbereich im Geldwäschereirecht klar geregelt und Lücken geschlossen werden. Entscheidend sei jedoch, dass die Unterstellung konsequent risikobasiert erfolge und sich auf jene Transaktionen beschränke, die nachweislich für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden könnten. Es müsse auf die klassischen Immmobilienveräusserungen sowie auf wirtschaftlich vergleichbare Vorgänge mit Kontrollwechsel oder substanziellem Nutzungs- und Werttransfer fokussiert werden.

VD wirf die Frage auf, ob der Entwurf nicht über den gesetzlichen Rahmen hinausgehe, was die Definition von verkaufsähnlichen Geschäften (Art. 2 Abs. 2bisGwG) betreffe.

ZH moniert Unklarheiten zu Art. 12e Abs. 2 betreffend Auslegung, Grenzwert und Delegation, die zu klären seien. So halte der erläuternde Bericht hält fest, dass die Aufzählung der Tatbe-