Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/100: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung) · 12 Seiten

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Art. 57 Abs. 3terVE-AIG

Die BSLB lädt jede gemeldete Person zu einem Gespräch ein. Die Teilnahme am Beratungsgespräch durch die gemeldete Person wird erwartet, ist aber grundsätzlich freiwillig. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Bundesprogramm INVOL haben gezeigt, dass einer behördlichen Einladung eher Folge geleistet wird und dass Personen, welche im Familiennachzug einreisen, vertiefte Informationen zur beruflichen Integration in der Schweiz begrüssen. Wird der Einladung nicht Folge geleistet, kann die BSLB der gemeldeten Person eine erneute Einladung zustellen. Weitere Schritte folgen jedoch nicht.

Art. 57 Abs. 5 VE-AIG

Die Bestimmung, dass die Aufgaben nach den Absätzen 1 – 4 auf Dritte übertragen werden können, gilt nicht für die neuen Bestimmungen in den Absätzen 3bisund 3ter.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Meldepflicht hat keine personellen und finanziellen Auswirkungen auf Stufe Bund, da es sich bei den betroffenen Verwaltungsstellen um kantonale oder kommunale Behörden handelt.

Die Verlängerung des Pilotprogramms «Perspecta» bis 2030 führt insgesamt nicht zu Mehrausgaben des Bundes, da die längere Laufzeit innerhalb des bestehenden Finanzrahmens durch eine zeitliche Verschiebung der Mittel erfolgt.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Meldepflicht wird bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Stellen personelle und finanzielle Auswirkungen haben. Diese sind aufgrund des föderalen Systems schwer abzuschätzen. Im Rahmen des Pilotprogramms «Perspecta», welches bis 2030 vorgesehen ist, kann ein Teil der Zusatzkosten der Kantone zur Triagierung und Beratung von Personen mit einem vergleichbaren Bildungsabschluss auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe mitfinanziert werden. Dies setzt eine Teilnahme der Kantone am Pilotprogramm voraus. Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 22. April 2026 wird der Bundesrat spätestens 2030 über das weitere Vorgehen in Bezug auf das Pilotprogramm entscheiden.

Bei Personen ohne postobligatorische Ausbildung sind die Kosten für die Triagierung und Beratung im Rahmen des Programms INVOL abgedeckt.

Möglicherweise müssen einige Kantone ihre datenschutzrechtlichen Bestimmungen anpassen.