Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/100: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung) · 12 Seiten

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4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Durch die Meldung von Personen mit Beratungsbedarf an die BSLB soll deren Potenzial besser genutzt werden, was sich positiv auf die Volkswirtschaft auswirkt. Das Ziel ist die Erhöhung der Erwerbstätigenquote von Personen, welche im Familiennachzug eingereist sind und damit der Förderung des inländischen Arbeitskräftepotentials.

4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Durch die Meldung von Personen mit Beratungsbedarf an die BSLB wird auch deren Integration in die Schweizer Gesellschaft gefördert, was sich positiv auf ihre gesellschaftliche Akzeptanz auswirkt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)16, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung weist einen Zusammenhang mit den Bereichen Familiennachzug sowie Erwerbstätigkeit und Bildung auf, die in den Anwendungsbereich des FZA (insbesondere Art. 7 Bst. a und d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA sowie Art. 9 FZA) und des EFTA-Übereinkommens fallen. Für die betroffenen Personen besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Erhebung des Bildungshintergrunds und an einem Beratungsgespräch der BSLB. Die Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung erfolgt ebenfalls unabhängig davon. Da somit keine neuen Verpflichtungen für die ausländischen Personen geschaffen werden, sind die vorgeschlagenen Gesetzesänderung im Einklang mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU und dem EFTA-Übereinkommen (siehe auch Ziff. 2.1). In den betroffenen Bereichen bestehen keine weiteren relevanten internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

5.3 Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen.

16 SR 101