Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/100: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung) · 12 Seiten
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Laufbahnberatung (SK BSLB), die Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK), die Konferenz der kantonalen und kommunalen Integrationsdelegierten (KID), die Vereinigung der kantonalen Migrationsbehörden (VKM), der Verband Schweizerischer Einwohnerdienste (VSED), der Verband Schweizerischer Arbeitsmarktbehörden (VSAA), das SBFI und das SECO sowie die Sozialpartner vertreten sind. Die Kantone haben im Rahmen der Vorkonsultation das Pilotprogramm begrüsst. Gleichzeitig wurde aufgrund der anspruchsvollen Umsetzung eine Verlängerung der Laufdauer bis 2030 gefordert, um ausreichend Erkenntnisse über den Nutzen des Pilotprogramms zu gewinnen. Am 22. April 2026 hat der Bundesrat eine Verlängerung der Laufzeit bis 2030 beschlossen.7
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Die Vorlagen sind weder in der Botschaft vom 24. Januar 20248 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20249 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Die Änderung des AIG ist dennoch angezeigt, um das inländische Arbeitskräftepotenzial bei Personen, die im Familiennachzug zugelassen wurden, besser auszuschöpfen. Sie steht zudem im Einklang mit den Zielen des Bundesrates, für eine stringente Asyl- und Integrationspolitik zu sorgen und die Chancen der Zuwanderung zu nutzen, indem die Erwerbstätigkeit von im Familiennachzug eingereisten Personen gefördert wird.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass durch die Schaffung einer Meldepflicht der Behörden des Erstkontakts an die BSLB die Integration in den Arbeitsmarkt von Personen erhöht werden kann, die im Familiennachzug zugelassen wurden. Daher soll eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen des Erstkontakts (namentlich Einwohnerdienste und Migrationsbehörden) sollen neben der Erhebung des Bildungshintergrunds und weiteren Informationen auch eine Triage sowie bei festgestelltem Beratungsbedarf eine Meldung an die BSLB vornehmen müssen (Ergänzung von Art. 57 AIG). Im Weiteren sollen die BSLB verpflichtet werden, die betroffenen Personen zum Gespräch einzuladen. Diese Einladung kann bei Bedarf, insbesondere wenn keine Folge geleistet wurde, erneuert werden.
7 Medienmitteilung des Bundesrates; abrufbar unter: www.news.admin.ch > Medienmitteilungen des Bundesrates > Mitteilung vom 22. April 2026 > Der Bundesrat will das inländische Arbeitskräftepotential besser nutzen.
8 BBl 2024 525
9 BBl 2024 1440