Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/100: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung) · 12 Seiten
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dass das inländische Arbeitskräftepotenzial bei dieser Zielgruppe bei weitem nicht ausgeschöpft ist13. Die dargelegte Meldung bei der Berufsberatung von Personen, die im Familiennachzug zugelassen wurden, soll dazu beitragen, dieses Potenzial besser auszuschöpfen. Denn diese sollen nicht nur gefördert werden, sondern sind mit der Information und Beratung bei der BSLB auch gefordert, sich mit der beruflichen Integration in der Schweiz auseinanderzusetzen. Aufgrund dieser Ausgangslage ist der mit der Meldung und Beratung verbundene Aufwand vertretbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kantone am oben erwähnten Pilotprogramm «Perspecta» teilnehmen können, bei dem ein Teil des zusätzlichen Aufwands mit Bundesbeiträgen abgegolten wird.
2.3 Umsetzungsfragen
Die vorgeschlagenen Änderungen erfordern Anpassungen in den Ausführungsverordnungen. Insbesondere wird der Bundesrat in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA14) festlegen, bei welchen Zielgruppen hinsichtlich der beruflichen Integration ein Beratungsbedarf besteht (siehe dazu Ziff. 3 zu Art. 57 Abs. 3bisVE-AIG). Zur Zielgruppe gehören auf jeden Fall Personen, die im erwerbsfähigen Alter im Familiennachzug eingereist sind und über keine postobligatorische Ausbildung verfügen.
Diese (abgeleiteten) Anpassungen erfolgen indessen nicht im Rahmen dieser Vorlage, sondern werden erst nach Verabschiedung der im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagenen Gesetzesänderungen durch das Parlament vorgenommen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
In Artikel 57 AIG ist die Information und Beratung für den Bereich der Integrationsförderung geregelt. Als Grundsatz ist in Artikel 57 Absatz 1 AIG festgehalten, dass Bund, Kantone und Gemeinden Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz informieren und beraten. In Artikel 57 Absatz 3 AIG ist die Erstinformation geregelt. Da die vorgeschlagene Meldepflicht an die BSLB inhaltlich in Verbindung zur Erstinformation steht, sollen zwei neue Bestimmungen 3bisund 3tergeschaffen werden. Zudem muss Absatz 5 ergänzt werden.
Art. 57 Abs. 3bisVE-AIG
Im Rahmen des Erstkontakts bei den zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden wird bei Personen, welche (neu) im Familiennachzug eingereist sind, der Bildungshintergrund erhoben (mit Fokus auf Bildungsabschluss und Kenntnisse einer Ortssprache). Bei diesen Behörden handelt es sich um kommunale Einwohnerdienste,
13Siehe dazu den Schlussbericht zur Studie «Aufenthaltsverläufe von ausländischen Familienangehörigen aus dem Familiennachzug»: BASS (2020): Aufenthaltsverläufe von ausländischen Familienangehörigen aus dem Familiennachzug, Schlussbericht., S. 44ff.