Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/100: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung) · 12 Seiten

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kantonale oder kommunale Migrationsbehörden sowie vereinzelt um Integrationsfachstellen. Die Kantone bestimmen die für den Erstkontakt zuständigen Behörden. Die Erhebung des Bildungshintergrundes ist für die ausländische Person freiwillig.

Die betroffene ausländische Person wird über diese Meldung und das weitere Vorgehen informiert. Der Kanton ist frei zu entscheiden, ob dieses Gespräch mit Erhebung des Bildungshintergrunds zum Beispiel im Rahmen der ausländerrechtlichen Anmeldung oder bei einem allgemeinen Erstinformationsgespräch stattfindet. Wichtig ist, dass dies von einer der genannten Behörden mit allen im Familiennachzug neu zuwandernden Personen im erwerbsfähigen Alter umgesetzt wird. Es ist zudem möglich, anlässlich dieses ersten Gesprächs weitere Informationen wie zum Beispiel zu Integrationsangeboten (v.a. Sprachkurse, Angebote zur beruflichen Integration) abzugeben wie dies Artikel 57 Absatz 1 und 2 AIG vorsieht.

Der Beratungsbedarf wird nach objektiven Kriterien festgelegt. Der objektive Beratungsbedarf ist bei allen Personen im erwerbsfähigen Alter gegeben, die im Familiennachzug zugelassen wurden und die zum Zeitpunkt des Erstkontakts keine Arbeitsstelle oder keinen Ausbildungsplatz haben bzw. nicht unmittelbar in Aussicht haben15. Dies betrifft sowohl Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation (Diplom) als auch Personen ohne Sek II-Ausbildung (bisherige Zielgruppe der vorgelagerten Massnahmen). Der Bundesrat wird diese Kriterien nach Anhörung der Kantone in der VIntA festlegen. Dazu besteht bereits eine Begleitgruppe mit den Kantonen und Sozialpartnern (siehe Ziff. 1.1).

Die Meldung umfasst die Weiterleitung von Daten, welche die Beratungsaufgaben der BSLB unterstützen. Diese umfassen die Personalien der betroffenen Personen (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Ausweiskategorie) sowie von deren bildungsrelevante Daten (Bildungshintergrund sowie Einschätzung zum Sprachstand, letzte berufliche Tätigkeit). Es werden keine besonders schützenswerten Daten erhoben.

Diese Rechtsgrundlage soll zu einer Vereinfachung und administrativen Entlastung beim Datenaustausch sowie zu einer einheitlichen Handhabung der Erhebung und Meldung der Daten führen. Dies entspricht dem von einigen Kantonen geäusserten Anliegen, dass auf Bundesebene eine Grundlage geschaffen werden solle für die Übermittlung der Daten an die BSLB. Die kantonalen Behörden sind verantwortlich für die Erfassung, den Austausch und die Löschung der Daten.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wird ein Formular als Hilfsmittel bei der Erhebung der Daten zur Verfügung stellen. Die Stelle des Erstkontakts nimmt damit auch eine Triagefunktion wahr.

15 Personen mit einem geringen Arbeitspensum oder in einer Einstiegsstelle, die nicht ihrer Qualifikation entspricht, kann eine Meldung bei der BSLB ebenso sinnvoll sein. Die Kantone können dabei ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der beruflichen Integration anwenden.