Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/100: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung) · 12 Seiten

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Da für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger keine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Erhebung des Bildungshintergrunds und am Beratungsgespräch vorgesehen ist, und da die Erteilung der Bewilligung unabhängig von der Teilnahme am Beratungsgespräch erfolgt, ist die neue Meldepflicht der Behörden des Erstkontakts vereinbar mit den Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union (EU)10 und dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)11. Auch für Drittstaatsangehörige besteht keine Mitwirkungs- oder Teilnahmepflicht. Die Kantone sind jedoch nach wie vor frei, gegenüber EU-/EFTA-Bürgerinnen und Bürgern Integrationsempfehlungen abzugeben oder mit Drittstaatenangehörigen Integrationsvereinbarungen abzuschliessen, welche auch das Ziel der beruflichen Integration berücksichtigen (Art. 58b AIG).

Im Rahmen des erwähnten Bundesprogramms INVOL erhalten die Kantone finanzielle Unterstützung für die vorgelagerten Massnahmen. Hierzu gehören Information, Triagierung und Meldung von Personen ohne postobligatorische Ausbildung, welche einen Beratungsbedarf aufweisen. Ein Teil der finanziellen Unterstützung geht an die Berufsberatungen und deckt einen Teil ihrer zusätzlichen Aufgaben. Mit dem Pilotprogramm «Perspecta» sollen die betroffenen kantonalen und kommunalen Stellen bei der Triagierung und Beratung von Personen mit Abschluss auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe unterstützt werden. Im Gegensatz zum Bundesprogramm INVOL ist die Finanzierung des Pilotprogramms «Perspecta» auf die Jahre 2026-2030 befristet. Der Bundesrat wird spätestens 2030 über eine allfällige Weiterführung entscheiden. Die Einführung der Meldepflicht soll jedoch unabhängig von der Teilnahme der Kantone an den oben beschriebenen (Pilot-)Programmen erfolgen.

2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der Bundesratsbericht «Gesamtschau zur besseren Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials» vom 15. März 202412 hält gestützt auf verschiedene Studien fest, dass die Integration in den Arbeitsmarkt von Personen, welche im Familiennachzug eingereist sind, nur langsam und unzureichend verläuft. Dies gilt insbesondere für Frauen, die rund 70% des Familiennachzugs ausmachen. Fünf Jahre nach Einreise erzielen nur rund 40% der zugewanderten Frauen im Familiennachzug ein Erwerbseinkommen von über CHF 24’000 pro Jahr. Bei Männern liegt dieser Anteil bei rund 70%. Zugleich erzielen ca. 40% der Frauen gar kein Erwerbseinkommen oder eines, das unter CHF 3’000 pro Jahr liegt; bei Männern liegt dieser Anteil bei 18%. Dies bedeutet,

10 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.142.112.681

11 Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen); SR 0.632.31

12 Abrufbar unter: Gesamtschau zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials (Umsetzung Art. 121a BV). Bericht des Bundesrates