Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten
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Das sind die Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung der Trinkwasserfassungen grösstenteils stattfindet. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Bevölkerung und die Wirtschaft in der Schweiz auch in Zukunft kostengünstig und dezentral mit gutem Trinkwasser ohne aufwändige und kostenintensive Aufbereitung versorgt werden können.
Bereits heute verpflichtet die Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) die Kantone, einen Zuströmbereich zu bezeichnen, wenn eine Grundwasserfassung durch Stoffe, welche nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, verunreinigt oder gefährdet ist. Nach dieser bestehenden Regelung müssten schätzungsweise 1100 Zuströmbereiche bezeichnet werden. Die Kantone haben bisher rund 70 Zuströmbereiche bestimmt.
Dieses Vollzugsdefizit soll durch klare Vorgaben und Fristen im GSchG behoben werden. Zusätzlich zur heutigen Regelung müssen die Kantone neu auch den Zuströmbereich von Grundwasserfassungen bezeichnen, welche für eine regionale Versorgung bedeutend sind. Dadurch erhöht sich die Zahl der nötigen Zuströmbereiche auf insgesamt rund 1500 (rund ein Viertel der Zuströmbereiche aller Grundwasserfassungen schweizweit). Mit der Bezeichnung der Zuströmbereiche wird das Trinkwasser von schätzungsweise zwei Millionen Menschen und vielen Gewerbe- und Industriebetrieben langfristig geschützt.
Abwasserreinigung
Die Abwasserreinigung dient der Reinigung von mit Fäkalien und Schadstoffen verschmutztem Abwasser. In der Schweiz gibt es rund 700 ARA, an die praktisch die gesamte Bevölkerung angeschlossen ist. Während beispielsweise Kohlenstoff und Phosphor in Schweizer ARA zu über 90 % aus dem Abwasser entfernt werden, werden Stickstoffverbindungen im Durchschnitt nur zu 50 % eliminiert. Dadurch gelangen in der Schweiz zu viel für Fische giftiges Ammonium und Nitrit in die Gewässer, es können vermehrt giftige Blaualgen in den Gewässern auftreten und eine Überdüngung der Nordsee und des Mittelmeers wird festgestellt. Auch entweicht viel klimaschädliches Lachgas in die Atmosphäre.
Ebenfalls gelangen mit dem gereinigten Abwasser viele organische Spurenstoffe in die Gewässer. Um diese Einträge zu reduzieren, werden nach geltendem Recht bis 2040 insgesamt ca. 140 ARA mit zusätzlichen Reinigungsstufen zur Elimination der organischen Spurenstoffe ausgebaut. Die Erstinvestitionskosten von rund 1,4 Milliarden Franken werden über eine verursachergerechte und zweckgebundene Abwasserabgabe zu 75 % durch den Bund mitfinanziert. Trotz dieses Ausbaus werden die 2020 in Kraft getretenen Grenzwerte an Fliessgewässerschabschnitten von insgesamt etwa 1700 km Länge weiterhin überschritten bleiben. Zur Einhaltung der Grenzwerte bezüglich organischer Spurenstoffe werden, zusätzlich zum Ausbau der ca. 140 ARA im bestehenden Programm, rund 300 ARA Massnahmen ergreifen müssen. Der Investitionsbedarf beträgt dafür rund 1,5 Milliarden Franken. Diese Massnahmen können nach geltendem Recht nicht über die Abwasserabgabe mitfinanziert werden.
Die Gesetzesänderung setzt eine Frist bis 2050, um die Massnahmen zur Elimination der Stickstoffverbindungen und der organischen Spurenstoffe umzusetzen. Diese Frist ermöglicht, dass der Ausbau innerhalb der natürlichen Erneuerungszyklen der ARA, die etwa 25 bis 30 Jahre betragen, abgeschlossen werden kann.