Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten
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Ausserdem wird die Finanzierung der Massnahmen zur Spurenstoffelimination an den zusätzlichen Mittelbedarf angepasst. Der maximale Abgabesatz wird von heute 9 Franken auf 16 Franken pro Jahr und angeschlossene Einwohnerin und Einwohner erhöht und die Frist, wie lange die Abgabe erhoben wird, bis 2050 verlängert.
Die konkreten Anforderungen an die Reinigungsleistung der ARA bezüglich Stickstoff- und Spurenstoffelimination werden anschliessend in der GSchV festgelegt. Dadurch werden die ARA auf den heute möglichen technischen Stand gebracht. So können die Stickstoffeinträge in die Gewässer und die Treibhausgasemissionen aus Schweizer ARA halbiert und die Massnahmen zur Einhaltung der bestehenden Grenzwerte für organische Spurenstoffe mitfinanziert werden.
Durch die zusätzliche Leistungssteigerung der Abwasserreinigung steigen die heutigen Kosten der Abwasserentsorgung von rund 2,2 Milliarden Franken pro Jahr bis Ende der Umsetzung im Jahr 2050 um rund 11 % (aufgrund der Leistungssteigerung bezüglich organischer Spurenstoffe um rund 4 % und bezüglich Stickstoffverbindungen um rund 7 %). Die Kosten der Abwasserentsorgung bleiben insgesamt vergleichbar mit jenen in Deutschland und Österreich.
Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung
Landwirtschaftsbetriebe im Bereich der öffentlichen Kanalisation können unter gewissen Voraussetzungen auf einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation verzichten, obwohl sie anschlusspflichtig wären (Artikel 12 Absatz 4 GSchG). Dies gilt für Betriebe, welche in der Landwirtschaftszone liegen und über einen erheblichen Rindvieh- und Schweinebestand (ca. 8 Milchkühen oder 60 Mastschweine) verfügen. Diese Betriebe dürfen ihr häusliches Abwasser mit der flüssigen Rinder- oder Schweinegülle gemischt als Dünger verwenden und auf ihre Felder ausbringen.
Mit der vorliegenden GSchG-Änderung soll diese Ausnahmeregelung auf Betriebe mit einem erheblichen Bestand anderer Nutztiere ausgeweitet werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Betriebe mit Pferden, Geflügel oder Schafen, deren Hofdünger hauptsächlich in fester Form als Mist anfällt.
Das BAFU schätzt, dass rund 1000 Landwirtschaftsbetriebe von der Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation profitieren.