Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
ment und die Bundeskanzlei insbesondere im Antrag an den Bundesrat, im erläuternden Bericht und in der Botschaft über die Ergebnisse der Risikovorprüfung informieren und sich dazu äussern, ob und allenfalls aus welchen Gründen ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person besteht.
6.8.2 Öffentlichkeitsprinzip
Die Vorlage enthält eine Bestimmung, nach welcher das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 bei bestimmten amtlichen Dokumenten für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen nicht gilt (Art. 24).
Nach Ansicht des EDÖB entziehen die vorgesehenen Spezialbestimmungen nach Art. 4 Bst. a BGÖ in Verbindung mit Art. 24 VE-NUFG sowie in Art. 19 Abs. 3 VE-RAG die wesentlichen Tätigkeiten der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) dem Geltungsbereich des BGÖ. Bei Erlass dieser Bestimmungen wird die Aufsicht über sorgfaltspflichtige sowie berichterstattungspflichtige Unternehmen der öffentlichen Kontrolle entzogen. Es ist für den EDÖB nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Behörde, vorliegend die RAB, mit Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben vom Öffentlichkeitsprinzip ausnehmen und damit jeglicher Überprüfung - selbst einer minimalen Kontrolle durch die Bevölkerung mittels BGÖ (wobei noch die Ausnahmebestimmungen des BGÖ zur Anwendung gelangen können) - entziehen und im Geheimen sowie alleine darüber befinden können will, ob sie, die von ihr beigezogenen und beauftragten Expertinnen und Experten oder die Geprüften die an sie gestellten gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Werden ganze Behörden, insbesondere mit Aufsichtstätigkeit, vom Anwendungsbereich des BGÖ ausgenommen, kommt dies im Ergebnis einem Systemwechsel gleich, der vom Gesetzgeber mit Einführung des BGÖ gerade nicht gewollt war. Der EDÖB erachtet daher die Ausnahme der Aufsichtstätigkeit der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als system- und konzeptwidrig. Der Bundesrat entzieht mit Verweis auf den Schutz von Personendaten und Daten juristischer Personen alle Berichte, Verfügungen, Massnahmen, Kontrollen, Inspektionen und alle Dokumente, die die RAB zur Ausübung ihrer Tätigkeit nutzt, dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Diese Ausnahme rechtfertigt sich indes nicht, da das BGÖ private Interessen, namentlich die Privatsphäre und Geschäftsgeheimnisse, bereits umfassend schützt. Abgesehen davon anerkennt der Bundesrat im erläuternden Bericht selbst ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem wirksamen Funktionieren von Aufsichts- und Kontrollregimen. Die beiden Spezialbestimmungen laufen schliesslieh der Empfehlung der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) entgegen, die in ihrer Prüfung zur Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise empfahl, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der RAB-lnspektionsprozesse zu verbessern. Die nun geplante Ausnahme der Tätigkeit der RAB vom Geltungsbereich des BGÖ bezweckt das Gegenteil. Der Ausschluss des BGÖ steht zudem im Widerspruch zum für die Legislaturplanung 2023- 2027 festgelegten Ziel, Zugangsschranken formeller und finanzieller Art zur Gewährung des Öffentlichkeitsprinzip zu beseitigen.
Gemäss Bundesrat soll eine sachlich begrenzte Ausnahme vom BGÖ vorgesehen werden, wenn der Zugang zu Informationen die Erreichung des Gesetzeszwecks beeinträchtigen kann. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber beaufsichtigten