Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Im Anhang werden Bestimmungen des OR (Art. 964a-c und Art. 964j-l OR) und des StGB (Art. 325terStGB) aufgehoben. Im Obligationenrecht OR wird Artikel 728a ergänzt mit einer neuen Ziffer 5 und die Bestimmungen zur Transparenz bei Rohstoffunternehmen neu nummeriert. Im RAG werden Artikel 2 Buchstabe a ergänzt und die neuen Bestimmungen von Artikel 6a, Artikel 16a und Artikel 19 Absatz 3 neu eingefügt. Das IPRG erhält die neuen Bestimmungen von Artikel 135a und 159a. Schliesslich wird die Zivilprozessordnung ZPO ergänzt mit einem neuen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j, einem neuen Titel vor Artikel 212a sowie den neuen Artikeln 212a und 212b.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
Die Finanzierung der Aufsicht erfolgt durch Gebühren und Abgaben der beaufsichtigten Unternehmen. Damit ist eine verursachergerechte Kostentragung sichergestellt. Einige (initiale) Aufgaben der Aufsicht sollen durch Abgeltungen des Bundes finanziert werden (Aufbau der Aufsicht, IT-Infrastruktur etc.). Die Kantone haben eine einzige, besondere, mit Fachkenntnissen ausgestattete Schlichtungsbehörde und eine einzige kantonale Gerichtsinstanz zu bezeichnen, die in Haftungsfällen nach diesem Gesetz schlichten und urteilen.
Der Vorentwurf führt zu keiner Änderung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen oder der Erfüllung dieser Aufgaben.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Diese Prinzipien sind eingehalten.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit dieser Vorlage werden keine Subventionen gesprochen.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch ein Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung BV ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss BV insbesondere das Erfordernis, dass wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Der Vorentwurf regelt daher den Rahmen, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. Es handelt sich um den Erlass von vollziehendem Verordnungsrecht. Mit der Vorlage werden die folgenden neuen Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert: