Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
• Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Unternehmen nicht prüfen müs-
sen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht (Art. 39 Abs. 3, bisher in Art. 964j Abs. 3 OR geregelt).
• Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Unternehmen von den Sorgfalts-
und Berichterstattungspflichten bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit ausgenommen sind, die sich an ein international anerkanntes gleichwertiges Regelwerk halten (Art. 39 Abs. 4, bisher in Art. 964j Abs. 4 OR geregelt).
• Erlass von näheren Vorschriften zu den Sorgfaltspflichten bezüglich Mineralien und
Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit, wobei der Bundesrat sich an international anerkannten Regelwerken orientieren muss (Art. 40 Abs. 4, bisher in Art. 964k Abs. 4 OR geregelt).
• Ermächtigung freiwillige Zulassungen und entsprechende Zulassungsvorausset-
zungen vorzusehen (Art. 15 Abs. 4 VE-RAG).
Die Delegationsbestimmungen, welche aus dem Obligationenrecht stammen und in den Vorentwurf überführt wurden, d.h. die Sorgfaltspflichten/Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (Art. 39 Abs. 2 bis 4 und Art. 40 Abs. 4), befinden sich in der VSoTr409.
6.8 Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
6.8.1 Datenschutz
Die Vorlage schafft eine rechtliche Grundlage für (i) die Bearbeitung und (ii) gegenseitige Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen durch die Aufsichtsbehörde und die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Drittpersonen (Art. 37). Davon erfasst sind auch bestimmte besonders schützenswerte Personendaten und bestimmte besonders schützenswerte Daten juristischer Personen. Die Datenbearbeitung bzw. die gegenseitige Datenbekanntgabe ist nur zulässig, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip). Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde über die melde-/sorgfaltspflichtigen Unternehmen (Art. 21 Bst. a) enthält keine besonders schützenswerten Personendaten oder besonders schützenswerte Daten über juristische Personen.
Der EDÖB bemängelt, dass weder eine Risikovorprüfung noch eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen wurde, obwohl die mit dem Vorhaben verbundenen Risiken für die betroffenen Personen, wegen der vorgesehenen Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, potenziell hoch sind. Gemäss den Richtlinien des Bundesrates für die Risikovorprüfung und die Datenschutz-Folgenabschätzung bei Datenbearbeitungen durch die Bundesverwaltung muss das federführende Departe-
409 SR 221.433