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Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 24 Seiten

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Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 95 Absatz 1, 122 Absatz 1 der

Bundesverfassung1,

nach Einsichtnahme in die Botschaft des Bundesrates vom …2

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1Dieses Gesetz regelt:

a. die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im In- und Ausland;

b. die Verpflichtung von Unternehmen, Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte zu erstatten;

c. die Haftung von Unternehmen, die bestimmten Sorgfaltspflichten nachkommen müssen;

d. die staatliche Aufsicht über Unternehmen, die den Sorgfalts- und Transparenzpflichten unterstellt sind;

e. die Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit.

2Dieses Gesetz lässt Vorgaben und Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung, die sich aus anderen Erlassen ergeben, unberührt.

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

1Dieses Gesetz ist anwendbar auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, deren Sitz, Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung

SR ..........

1SR 101

2BBl xx yy

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