Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
• Bestimmung der Abkommen der für die Schweiz verbindlichen, international aner-
kannten Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt vorsehen (Art. 4 Abs. 3).
• Bestimmung der Einzelheiten über die Bezeichnung eines Bevollmächtigten im
Falle der Unterstellung eines ausländischen Unternehmens unter die Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 4 Absatz 2 (Art. 4 Abs. 4).
• Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen Unternehmen von den Sorgfalts-
pflichten befreit sind, wenn sie ein gleichwertiges Regelwerk einhalten (Art. 5 Abs. 1).
• Erlass von «näheren Vorschriften» zu den Sorgfaltspflichten, wobei der Bundesrat
sich an international anerkannten Regelwerken orientiert (Art. 6 Abs. 6).
• Bestimmung der Einzelheiten der Melde- und Mitwirkungspflicht der sorgfaltspflich-
tigen Unternehmen (Art. 8 Abs. 4).
• Bestimmung der Einzelheiten über die Bezeichnung eines Bevollmächtigten im
Falle der Unterstellung eines ausländischen Unternehmens unter die Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte gemäss Artikel 9 Absatz 2 (Art. 9 Abs. 3).
• Erlass von «näheren Vorschriften» zu der Berichterstattungspflicht über Klimabe-
lange (Art. 11 Abs. 6).
• Bestimmung der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Angaben
im Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte müssen die in der europäischen Union verwendeten Standards oder einen anderen gleichwertigen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen (Art. 12 Abs. 1).
• Bestimmung der freiwillig anwendbaren Standards für nicht berichterstattungspflich-
tige Unternehmen (Art. 12 Abs. 4).
• Bestimmung des elektronischen Formats der Nachhaltigkeitsberichte, in Orientie-
rung an internationalen Standard (Art. 14 Abs. 2).
• Bestimmung des Inhalts des Verzeichnisses der beaufsichtigten Unternehmen
(Art. 21 Abs. 2).
• Bestimmung einer allfälligen Pflicht, eine elektronische Plattform für die Übermitt-
lung der Berichte zu verwenden (Art. 25).
• Regelung der Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden/Amtshilfe
und der grenzüberschreitenden Prüfungshandlungen mittels Staatsverträgen (Art. 28 Abs. 4, Art. 29 Abs. 8).
• Erlass von Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der
Aufsichtsbehörde, insbesondere zu den Gebührenansätzen, zur Bemessung der Aufsichtsabgabe und zu deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Unternehmen (Art. 36 Abs. 3).
• Erlass von Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von
Personendaten und von Daten juristischer Personen (Art. 37 Abs. 2).
• Festlegung der Einfuhrmengen von Mineralien/Metallen, bis zu deren Erreichung
ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit ist (Art. 39 Abs. 2, bisher in Art. 964j Abs. 2 OR geregelt).