Erläuternder Bericht - ChemPICV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 9 Seiten

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gezeigt, dass die Stoffe teilweise für andere Zwecke als die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genutzt werden. Daher sollen diese Stoffe in Anhang 1 der ChemPICV in der Kategorie «Pestizid» aufgenommen werden, so dass Ausfuhren dieser Stoffe und solcher Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, in Zukunft der Ausfuhrmeldepflicht unterliegen. Ausfuhren als Pflanzenschutzmittel sind weiterhin verboten.

4.2 Zur Aufnahme vorgeschlagene Stoffe oder Stoff-Gruppen, die nach ChemRRV verbotenen oder streng beschränkt sind

In Anhang 1 ChemPICV sollen unter der Kategorie «Industriechemikalien» folgende Stoffe und Stoffgruppen aufgrund der nachstehend aufgeführten Gründe aufgenommen werden:

• Perfluorhexansulfonsäure und ihre Vorläuferverbindungen. Mit der Änderung der

ChemRRV vom 23. Februar 2022 wurde die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Perfluoroctansäure, ihrer Salze und Vorläuferverbindungen sowie von Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten – abgesehen von wenigen spezifischen Ausnahmen – verboten.

• Perfluornonan-, Perfluordecan-, Perfluorundecan-, Perfluordodecan-,

Perfluortridecan- und Perfluortetradecansäure (C9 – C14-PFCA), ihre Salze und Vorläuferverbindungen. Mit der Änderung der ChemRRV vom 23. Februar 2022 wurde das Verbot von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und Vorläuferverbindungen auf eine erweiterte Stoffgruppe, nämlich Perfluoroctansäure, längerkettige Perfluorcarbonsäuren (C9 – C14-PFCA) und ihre Vorläuferverbindungen, ausgedehnt.

• Octamethylcyclotetrasiloxan (D4, CAS-Nr. 556-67-2), Decamethyl-

cyclopentasiloxan (D5, CAS- Nr. 541-02-6) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6, CAS-Nr. 540-97-6). Mit der Änderung der ChemRRV vom 27. November 2024 wurde das Inverkehrbringen von drei cyclischen Siloxanen (D4, D5, D6) sowie Zubereitungen mit diesen Siloxanen im Grundsatz verboten.

• Dechloran Plus einschliesslich seine anti- und syn-Isomere (CAS-Nr. 135821-74-8

und CAS-Nr. 135821-03-3) und 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328, CAS-Nr. 25973-55-1). Die elfte Vertragsparteienkonferenz des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hat die Aufnahme von Dechloran Plus und UV-328 beschlossen. Der Entscheid soll nun im Rahmen des vorliegenden Verordnungspaketes Umwelt Herbst 2026 umgesetzt und die betreffenden Stoffe sollen in Anhang 1.1 ChemRRV aufgenommen werden. Der Umgang mit den Stoffen soll dort einem weitgehenden Verbot mit nur wenigen Ausnahmen unterstellt werden.

• Sämtliche Bleiverbindungen. Aktuell sind 3 Bleiverbindungen, nämlich Bleichromat,

Bleichromatmolybdatsulfatrot und Bleisulfochromatgelb in Anhang 1 in der Kategorie Industriechemikalie aufgeführt. Diese Verbindungen wurden im Mai 2017 in den Anhang 1 ChemPICV aufgenommen. Dies erfolgte aufgrund der Aufnahme