Erläuternder Bericht - ChemPICV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 9 Seiten
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der drei Bleipigmente in Anhang 1.17 ChemRRV und des Fehlens zugelassener Verwendungen. Diese 3 Einträge sollen durch die Nennung aller Bleiverbindungen ersetzt werden. Die Erweiterung der Einträge für die Bleiverbindungen wird aus folgenden Gründen vorgeschlagen: 1972 wurde die Verwendung von Bleiverbindungen in Wasser- und Leimfarben für den Anstrich im Innern von Gebäuden sowie in Textilien verboten. Mit der Einführung der ChemRRV im Jahr 2005 wurde das Verbot auf Bautenanstrichmittel, Industrielacke, Autoserien- und Autoreparaturlacke, Produkte für den Korrosionsschutz, Strassenmarkierung, Kunststoffputze und Druckfarben erweitert. Ausgenommen vom Verbot sind Pigmente, Farben, Trübungsmittel, Schmelzglasuren, Engoben und ähnliche Zubereitungen, die in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendet werden, sowie Farben für Kunstmaler und ähnliche Farben. Darüber hinaus wurde die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Verpackungsmaterialien verboten und in Fahrzeugbauteilen sowie elektrischen und elektronischen Geräten eingeschränkt. Die europäische und die schweizerische PVC-Industrie haben beschlossen, auf die Verwendung von Blei-Stabilisatoren in PVC zu verzichten und diese durch bleifreie Stabilisatoren zu ersetzen. Im November 2024 wurde das Inverkehrbringen und die Verwendung von Blei-Stabilisatoren in PVC in der EU verboten. Ausgenommen sind Produkte, die aus Recyclaten hergestellt werden. Auch ist in der Schweiz geplant, das Verbot von Blei-Stabilisatoren in PVC zu übernehmen. Es ist Teil der laufenden Revision der ChemRRV im Rahmen des Verordnungspaketes Umwelt Herbst 2025. Aufgrund der fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften von Bleiverbindungen sind diese als Wirkstoffe in Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich nicht genehmigungsfähig (Art. 14 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Anhang 5 VBP bzgl. Verfahren für Gesuche um Zulassungen und Art. 4 Abs. 2 PSMV bzgl. Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen). Die Verwendung von Bleiverbindungen in kosmetischen Mitteln ist verboten (Art. 54 Abs. 1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02). Somit sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bleiverbindungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt stark eingeschränkt.
4.3 Stoffe nach Anhang 1.17 ChemRRV, für die die Fristen zur Einreichung von Zulassungsgesuchen in der EU oder in der Schweiz ungenutzt verstrichen sind
Anhang 1.17 Ziffer 1 ChemRRV verbietet das Inverkehrbringen sowie die berufliche oder gewerbliche Verwendung von Stoffen, die in der EU als besonders besorgniserregende Stoffe (Substance of Very High Concern, SVHC) identifiziert wurden und nach Anhang XIV der REACH-Verordnung einer Zulassungspflicht unterstellt sind. Abweichend davon gelten diese Verbote nicht, wenn für eine bestimmte Verwendung des Stoffes eine generelle Ausnahme gilt oder die EU für die Verwendung eine Zulassung erteilt hat oder die Anmeldestelle auf ein begründetes Gesuch hin eine befristete Ausnahmebewilligung erteilt hat. Schweizer Unternehmen, die einen besonders besorgniserregenden Stoff gemäss einer EU-Zulassung verwenden, müssen der Anmeldestelle den Verwendungszweck und die EU-Zulassungsnummer des Stoffes melden. Die in Anhang 1.17 Ziffer 5 ChemRRV gelisteten Stoffe sind somit in der Schweiz aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes entweder