Erläuternder Bericht - ChemPICV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 9 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21) verpflichtet die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über Verbote oder strenge Beschränkungen der Verwendung von Chemikalien, die im eigenen Land aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes erlassen wurden. Der im Kalenderjahr erste Export eines derart geregelten Stoffes ist dem Empfängerland zu melden. Stoffe, deren Verwendung in zwei unterschiedlichen Regionen zumindest von je einer Vertragspartei verboten oder streng beschränkt worden sind, können in Anlage III der PIC-Konvention aufgenommen werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien Entscheide darüber zu treffen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Einfuhr dieser PIC-Stoffe gestattet oder verboten werden soll. Dieses Vorgehen wird vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung genannt (Englisch: prior informed consent, PIC). Lieferungen von PIC-Stoffen entgegen dem Einfuhrentscheid des Einfuhrlandes sind nicht zulässig.

Die Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel vom 10. November 2004 (PIC-Verordnung, ChemPICV, SR 814.82) setzt das Rotterdamer Übereinkommen in nationales Recht um.

Die Verordnung enthält zwei Anhänge: Anhang 1 bezeichnet die in der Schweiz aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Stoffe. Es sind dies vor allem Stoffe, für welche die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81) entsprechende Bestimmungen enthält. Zusätzlich sind in diesem Anhang laut Artikel 2 der PIC-Konvention auch Stoffe aufzunehmen, deren Zulassung aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen verweigert oder zurückgezogen worden ist. Dementsprechend hat Anhang 1 der ChemPICV auch Entscheide abzubilden, die gestützt auf die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV, SR 916.161) oder die Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP, SR 813.12) getroffen wurden. Die Aufnahme eines Stoffes in Anhang 1 hat zur Folge, dass die Einfuhrländer über Sendungen dieses Stoffes aus der Schweiz vor der Einfuhr informiert werden müssen.

Anhang 2 bezeichnet die dem PIC-Verfahren unterliegenden Stoffe und sehr gefährlichen Pestizidformulierungen. Er ist identisch mit Anlage III der PIC-Konvention. Bestimmte Stoffe erscheinen in beiden Anhängen und sind in Anhang 1 mit “#“ gekennzeichnet.