Erläuternder Bericht - ChemPICV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 9 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
Anhang 1 der ChemPICV muss regelmässig aktualisiert werden, um den neuen Verboten und strengen Beschränkungen der ChemRRV sowie neuen Zulassungsbeschränkungen der PSMV, der VBP und des Anhangs 1.17 ChemRRV Rechnung zu tragen. Er bildet aktuell noch nicht die neuen Beschränkungs- und Verbotsregelungen der ChemRRV ab, die der Bundesrat am 23. Februar 2022, am 27. November 2024 und am 29. Oktober 2025 beschlossen hat. Auch die jüngsten Streichungen aus der Liste der für Pflanzenschutzmittel genehmigten Wirkstoffe des Anhangs 1 PSMV und die jüngsten Nichtgenehmigungsentscheide zu Biozid-Wirkstoffen sind im geltenden Anhang 1 der ChemPICV noch nicht berücksichtigt. Die betreffenden Wirkstoffe sollen daher neu in den Anhang 1 der ChemPICV aufgenommen werden. Ausserdem sollen Stoffe nach Anhang 1.17 ChemRRV, für welche die Fristen zur Einreichung von Zulassungsgesuchen in der EU oder in der Schweiz ungenutzt verstrichen sind, in den Anhang 1 der ChemPICV aufgenommen werden.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht und Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagene Änderung der ChemPICV ist geboten, damit die Schweizer Regelung mit dem Rotterdamer Übereinkommen vereinbar bleibt.
Probleme in dem Verhältnis zum EU-Recht bestehen nicht, da die Schweiz nicht Mitglied der EU und insoweit auch nicht an EU-Recht gebunden ist. Ausserdem bestehen auch sonst keine widersprechenden Vereinbarungen.
4 Erläuterungen zur Änderung des Anhangs 1
Zur Aufnahme in Anhang 1 werden vorgeschlagen:
• bestimmte seit 2019 nicht mehr zulässige Pflanzenschutzmittel- und Biozid
Wirkstoffe;
• seit 2022 nach ChemRRV verbotene oder streng beschränkte Stoffe und Stoff-
Gruppen;
• Stoffe nach Anhang 1.17 ChemRRV, für welche die Fristen zur Einreichung von
Zulassungsgesuchen in der EU oder in der Schweiz ungenutzt verstrichen sind.