Erläuternder Bericht - ChemPICV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 9 Seiten

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) trägt als bezeichnete nationale Behörde der Schweiz die Hauptlast des Bundesvollzugs der ChemPICV (Art. 8 ChemPICV). Mit der Aufnahme zusätzlicher Stoffe in Anhang 1 muss es gemäss Artikel 11 neue Notifikationen von Rechtsvorschriften für diese Stoffe vorbereiten und dem Sekretariat der PIC-Konvention einreichen. Diese Notifikationen erfordern für jeden Stoff die Erstellung eines Dossiers, welches eine Beschreibung der geltenden Rechtsvorschriften, eine Zusammenstellung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften, Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen und – falls vorhanden – weitere Angaben, wie z. B. eine Risikoevaluation des notifizierten Stoffes, beinhalten muss. Mit der vorliegenden Änderung der ChemPICV wird der Aufwand des BAFU weiter zunehmen. Der zusätzliche Aufwand kann mit den bestehenden personellen Ressourcen bewältigt werden.

Die notwendigen Anpassungen in der Zolltarifdatenbank verursachen für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einen einmaligen Mehraufwand, der mit den bestehenden Ressourcen bewerkstelligt werden kann.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Der Vollzug der ChemPICV ist und bleibt Bundessache. Die Vorlage hat demzufolge keine Auswirkungen auf die Kantone. Auch für die Gemeinden ergeben sich mit diesen Änderungen der ChemPICV keine neuen Aufgaben.

5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesundheit

Mit dieser Änderung der ChemPICV wird sich infolge der Aufnahme von zusätzlichen Stoffen in den Anhang 1 ein Mehraufwand für Exporteure von Chemikalien ergeben, die solche Stoffe enthalten. Der Aufwand ist abhängig vom Umfang des internationalen Handels mit den neu gelisteten Chemikalien beziehungsweise von der Zahl der im Anhang 1 gelisteten Stoffe, die jährlich exportiert werden und der Zahl der Länder, in welche exportiert wird. Die Erfahrungen im Vollzug haben gezeigt, dass vor allem grosse Unternehmen (100 und mehr Beschäftigte) von Exportnotifikationsverfahren der ChemPICV betroffen sind. Die Mehrzahl der Unternehmen, die von der vorliegenden Änderung betroffen sein werden, melden schätzungsweise bereits heute Exporte nach der geltenden ChemPICV und werden somit lediglich verhältnismässige administrative Mehraufwände haben. Seit November 2024 steht ihnen zudem ein elektronisches Formular für die Ausfuhrmeldung zur Verfügung, welches eine effiziente Meldung erlaubt.