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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 7 Seiten
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[Erlasstitel] «%ASFF_YYYY_ID»
a. in der Schweiz kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Transplantat- produkt oder Heilmittel zugelassen ist;
b. in der Schweiz kein zugelassenes alternativ anwendbares und gleichwertiges Transplantatprodukt oder Heilmittel rechtzeitig verfügbar ist;
c. in der Schweiz kein alternativ anwendbares und gleichwertiges nichtstandar- disierbares Transplantatprodukt rechtzeitig verfügbar ist, das im Rahmen ei- nes nach Artikel 9 Absatz 3 HMG zugelassenen Verfahrens hergestellt wer- den kann;
d. kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Transplantatprodukt oder Heilmittel rechtszeitig aus einem Land eingeführt werden kann, in dem es zu- gelassen ist und das über eine Arzneimittelkontrolle verfügt, die mit der schweizerischen Arzneimittelkontrolle vergleichbar ist;
e. das Transplantatprodukt im Zeitpunkt der Erteilung der befristeten Bewilli- gung zur Anwendung nicht im Rahmen eines bewilligten klinischen Versuchs angewendet werden kann; und
f. keine befristete Bewilligung nach Artikel 9b Absatz 1 HMG erteilt werden kann.
Art. 34d Einfuhr
Nicht zugelassene Transplantatprodukte dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn die Herstellerin über eine Herstellungsbewilligung eines Landes ver- fügt, dessen Good-Manufacturing-Practice-Kontrollsystem von der Swissmedic als gleichwertig zum Schweizer Kontrollsystem erachtet wird.
Art. 34e Ausnahmen von der Bewilligungsmöglichkeit
Von der Möglichkeit, eine befristete Bewilligung für die Anwendung zu erteilen, aus- genommen sind Transplantatprodukte:
a. die aus tierischen Organen, Geweben oder Zellen bestehen oder solche ent- halten;
b. aus embryonalen Stammzellen, embryonalen oder fötalen Geweben oder Zel- len.
Art. 34f Gesuch
1Ein Spital oder eine andere klinisch-medizinisch geführte Institution, das oder die ein nicht zugelassenes Transplantatprodukt anwenden möchte, muss bei der Swiss- medic ein Gesuch einreichen.
2Das Gesuch muss alle für die Beurteilung wesentlichen Angaben und Unterlagen enthalten, insbesondere:
a. die Bezeichnung des Transplantatprodukts;
b. den Namen und die Adresse der Herstellerin;
c. die Indikation, Art und Dauer der Anwendung;