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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 7 Seiten
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[Erlasstitel] «%ASFF_YYYY_ID»
i. bei Transplantatprodukten, die aus einem gentechnisch veränderten Organis- mus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen be- stehen oder solche enthalten: eine Änderung, die zu einer neuen Bewertung des Risikos für die Gesundheit Dritter oder für die Umwelt führt; oder
j. jede übrige Änderung, die eine Anpassung der Dokumentation nach Arti- kel 34f Absatz 1 Buchstabe m erfordert.
Art. 34o Vigilance
Für die Meldung von unerwünschten Wirkungen gelten sinngemäss die Artikel 61, 62 und 63–66.
Art. 34p Periodische Berichterstattung
1Die Bewilligungsinhaberin muss der Swissmedic periodisch über den Umfang der Herstellung des Transplantatprodukts und die Erkenntnisse aus dessen Anwendungen Bericht erstatten.
2Die Swissmedic legt bei der Erteilung der Bewilligung fest, in welchem zeitlichen Abstand die Berichterstattung erfolgen muss.
Art. 50 und 52 Abs. 4
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 60 Abs. 1bis
1bisFür Tierarzneimittel kann der aktualisierte Bericht nach Absatz 1 in Form eines Jahresberichts mit den Ergebnissen und Schlussfolgerungen zur Nutzen-Risiko-Bi- lanz sowie Verweisen auf sachdienliche wissenschaftliche Fachliteratur, die im Rah- men des Signalmanagementprozesses in der Pharmacovigilance-Datenbank der EU erfasst werden, eingereicht werden.
II
Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.
[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi