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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 7 Seiten

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Art. 34g Bewilligungsverfahren

Die Swissmedic kann die Gesuchstellerin während des Bewilligungsverfahrens auf- fordern, innert angemessener Frist zusätzliche Informationen und Unterlagen einzu- reichen.

Art. 34h Erteilung der Bewilligung

1Die Swissmedic erteilt eine befristete Bewilligung für die Anwendung eines nicht zugelassenen Transplantatprodukts, wenn das Gesuch vollständig ist und die Voraus- setzungen erfüllt sind.

2Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3Die Dauer der Bewilligung wird von der Swissmedic im Einzelfall festgelegt.

Art. 34i Pflichten der Bewilligungsinhaberin

1Die Bewilligungsinhaberin muss sicherstellen, dass:

a. das Transplantatprodukt nur unter der Aufsicht und der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes angewendet wird, die oder der eine dem Anwen- dungsgebiet des Transplantatprodukts entsprechende Fachqualifikation auf- weist und das produktspezifische Fachwissen besitzt;

b. bei der Anwendung des Transplantatprodukts die Bestimmungen nach Arti- kel 2a Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 Buchstabe a des Trans- plantationsgesetzes eingehalten werden.

2Die nachträgliche Kontrolle der Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 obliegt der Swissmedic. Die Swissmedic kann jederzeit produktespezifische Inspektionen durch- führen oder die Kantone mit deren Durchführung beauftragen, wenn sie dies für er- forderlich erachtet.

3Ergibt die Kontrolle, dass Pflichten nach Absatz 1 verletzt werden, so ordnet die Swissmedic die erforderlichen Massnahmen an und informiert die kantonalen Voll- zugsbehörden.

Art. 34j Verlängerung der Bewilligung

Die Swissmedic kann die Bewilligung auf Gesuch der Bewilligungsinhaberin hin ver- längern, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 2b des Transplantationsgesetzes und den Artikeln 34a–34e dieser Verordnung weiterhin erfüllt sind. Dazu muss die Bewil- ligungsinhaberin alle Daten über das Produkt, die bis zum Zeitpunkt der Gesuchstel- lung anfallen, einreichen.

Art. 34k Widerruf oder Sistierung der Bewilligung

1Die Swissmedic kann die Bewilligung jederzeit überprüfen.

2Sie kann die Bewilligung widerrufen oder sistieren, wenn:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 2b des Transplantationsgesetzes und den Artikeln 34a–34e dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind;