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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Das Spital muss mittels Nachfrage bei den nächsten Angehörigen ermitteln, wer mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war.
3Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, so gelten die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten nächsten Angehörigen der Reihe nach als mit der verstorbenen Person am engsten verbunden, sofern sie mit dieser bis zu ihrem Tod einen regelmässigen persönlichen Kontakt gepflegt hatten.
4Gibt es mehrere zum Entscheid berechtigte Personen, so ist die Entnahme zulässig, wenn keine dieser Personen innerhalb der Frist nach Artikel 9 Absatz 2 beziehungs- weise 3 widerspricht.
Art. 7 Vertretungsberechtigte Person als Vertrauensperson
Hat die verstorbene Person in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauf- trag eine vertretungsberechtige Person bezeichnet (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 1 des Zivil- gesetzbuchs4), ohne zusätzlich eine Vertrauensperson nach dem Transplantations- recht zu bestimmen, so gilt die vertretungsberechtigte Person als Vertrauensperson.
Art. 8 Pflicht zur Information
Das Spital muss die zum Entscheid berechtigten Personen informieren über:
a. das Recht, unter Beachtung des mutmasslichen Willens der verstorbenen Per- son der Entnahme zu widersprechen;
b. die Folgen, wenn sie nicht widersprechen;
c. den Beginn und die Dauer der Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs;
d. den Ablauf der Spende und die dafür notwendigen vorbereitenden medizini- schen Massnahmen.
Art. 9 Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs
1Die Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs beginnt, wenn alle innerhalb ange- messener Frist erreichbaren und zum Entscheid berechtigten Personen informiert sind.
2Sie endet mit dem Entscheid, spätestens aber nach 24 Stunden.
3Sollen der verstorbenen Person nur Gewebe oder Zellen, nicht aber Organe entnom- men werden, so endet die Frist spätestens nach 12 Stunden.
4Der Beginn der Frist und der Entscheid sind in der Patientendokumentation festzu- halten.
4 SR 210