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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 20 Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle

1Die Nationale Zuteilungsstelle nimmt die Aufgaben des Verantwortlichen nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20206 (DSG) wahr, sofern nach dieser Verord- nung nicht das BAG zuständig ist.

2Sie gewährleistet die organisatorischen Aspekte der Daten- und Informationssicher- heit und dokumentiert die getroffenen Massnahmen.

3Sie unterstützt den technischen Betreiber bei der Sicherstellung einer hohen Verfüg- barkeit des Registers, indem sie zusammen mit ihm die notwendigen Massnahmen trifft.

4Sie erstellt Bedienungsanleitungen für Benutzerinnen und Benutzer.

5Sie unterstützt die Benutzerinnen und Benutzer bei Anwendungsproblemen und zieht bei Bedarf den technischen Betreiber bei.

Art. 21 Aufgaben des BAG

1Das BAG stellt das Register der Nationalen Zuteilungsstelle zur Verfügung und ent- wickelt es weiter.

2Es gewährleistet die technischen Aspekte der Daten- und Informationssicherheit.

3Es überprüft periodisch, ob die Gewährung der Zugriffsrechte durch die Nationale Zuteilungsstelle und die Registerabfragen den gesetzlichen Anforderungen entspre- chen.

Art. 22 Eintragung von Daten und Authentifizierung der eintragenden

Person

1Personen, die ihren Widerspruch, ihre Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft im Register festhalten wollen, können ihre Daten und die Angaben einer allfälligen Vertrauensperson im Register eintragen.

2Zur Authentifizierung haben die eintragenden Personen die E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 20247 zu verwenden.

Art. 23 Vereinfachter Eintrag

1Personen, die sich nicht mit der E-ID authentisieren können oder wollen, können im Register eintragen, dass sie ihre Äusserung zur Spendebereitschaft ausserhalb des Re- gisters festgehalten haben und wo sich diese befindet.

2Zur Authentifizierung der Personen nach Absatz 1 werden zwei Faktoren verwendet.

Art. 24 Einsichtnahme in die Daten: zugriffsberechtigte Personen

1Neben den eintragenden Personen werden für einen Online-Zugriff berechtigt:

6 SR 235.1

7 BBl 2025 20