Vorlage
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2. Abschnitt: Voraussetzungen und Vorgehen bei Erfordernis der Zustimmung
Art. 10 Geltungsbereich
1Dieser Abschnitt gilt für die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen:
a. die für die Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden; oder
b. deren Transplantation neuartig oder selten ist.
2Die Organe, Gewebe und Zellen nach Absatz 1 Buchstabe b sind in Anhang 1 auf- geführt.
Art. 11 Abklärung der Zustimmung und Information der zum Entscheid
berechtigten Personen
1Die Abklärung der Zustimmung richtet sich nach Artikel 8c Absätze 1–3 des Trans- plantationsgesetzes und nach den Artikeln 4, 5, 6 Absätze 1–3 und 7.
2Die zum Entscheid berechtigten Personen sind über ihr Recht zu informieren, unter Beachtung des mutmasslichen Willens der verstorbenen Person der Entnahme zuzu- stimmen.
3Sie sind ausserdem über den Ablauf der Spende und die dafür notwendigen vorbe- reitenden medizinischen Massnahmen zu informieren.
4Werden die Organe, Gewebe und Zellen zur Herstellung von Transplantatprodukten verwendet, so müssen die zum Entscheid berechtigen Personen informiert werden, dass Dritte mit den Produkten einen Gewinn erzielen oder an den Produkten Rechte erwerben können.
Art. 12 Vorgehen bei mehreren zum Entscheid berechtigten Personen
Gibt es mehrere zum Entscheid berechtigte Personen, so ist die Entnahme zulässig, wenn:
a. alle der innerhalb angemessener Frist erreichbaren Personen zustimmen; und
b. von den nicht erreichbaren Personen kein Widerspruch bekannt ist.
3. Abschnitt: Feststellung des Todes, vorbereitende medizinische Massnahmen und Spendetauglichkeit
Art. 13 Feststellung des Todes
1Der irreversible Ausfall der Funktionen des Hirns einschliesslich des Hirnstamms infolge einer schweren Schädigung des Hirns oder infolge eines anhaltenden Kreis- laufstillstands ist nach den Richtlinien nach Anhang 2 festzustellen.