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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Sollen einer verstorbenen Person nur Gewebe oder Zellen, nicht aber Organe entnommen werden, so ist eine Todesbescheinigung nach kantonalem Recht ausreichend. Die für die Entnahme verantwortliche Person prüft vorgängig, ob eine gültige Todesbescheinigung vorliegt, und legt diese den Entnahme-Dokumenten bei.
Art. 14 Dauer der vorbereitenden medizinischen Massnahmen
1Vorbereitende medizinische Massnahmen dürfen wie folgt durchgeführt werden:
a. vor dem Tod der Patientin oder des Patienten während längstens 48 Stunden;
b. nach dem Tod der Patientin oder des Patienten während längstens 72 Stunden.
2Tritt der Tod trotz schwerer Hirnschädigung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Buchstabe a ein, kommt eine Spende aber nach dem Tod infolge eines anhaltenden Kreislaufstillstands in Betracht, so dürfen vorbereitende medizinische Massnahmen während längstens weiterer 48 Stunden durchgeführt werden.
3In den Fällen nach Artikel 10 Absätze 1 und 4 Buchstabe b des Transplantationsge- setzes müssen sie abgebrochen werden, sobald ein Widerspruch gegen die Entnahme vorliegt.
Art. 15 Unzulässige vorbereitende medizinische Massnahmen
Die vorbereitenden medizinischen Massnahmen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c und d des Transplantationsgesetzes nicht erfüllen, sind in den in Anhang 2 aufgeführten Richtlinien festgelegt.
Art. 16 Spendetauglichkeit
1Die Spendetauglichkeit muss von einer Ärztin oder einem Arzt mit der dafür not- wendigen Erfahrung oder von einer für diese Tätigkeit ausgebildeten Person, die unter der Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes steht, beurteilt werden.
2Die Beurteilung der Spendetauglichkeit, die durchzuführenden Tests, die Testanfor- derungen sowie das Vorgehen bei reaktivem Testergebnis müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
Art. 17 Meldung der Entnahme und der Transplantation
Das Spital oder das Transplantationszentrum, das Organe entnimmt oder transplan- tiert, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt wer- den, muss die Daten nach dem Anhang Ziffer 1 der Organzuteilungsverordnung vom …5 (OZV) im Swiss Organ Allocation System (SOAS) eintragen.