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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4. Abschnitt: Organ- und Gewebespenderegister
Art. 18 Inhalt des Organ- und Gewebespenderegisters
1Das Register enthält die folgenden Daten:
a. zur betroffenen Person:
1. Name und Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Heimat- oder Geburtsort,
4. AHV-Nummer,
5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
6. Widerspruch oder Zustimmung zur Entnahme von allen oder einzelnen Organen, Geweben oder Zellen nach dem Tod zu Transplantationszwe- cken,
7. bei Personen mit vereinfachtem Eintrag (Art. 23): Angabe, wo sich eine ausserhalb des Registers festgehaltene Äusserung zur Spendebereitschaft befindet,
8. Einwilligung in die Kontaktaufnahme für Forschungs- und Qualitätssi- cherungsprojekte von Dritten mit den im Register gespeicherten Perso- nendaten beziehungsweise Ablehnung der Kontaktaufnahme,
9. Datum des letzten Registerzugriffs durch die eintragende Person,
10. bei Personen, deren Eintrag abgefragt wurde: Todesdatum;
b. zur Vertrauensperson:
1. Name und Vornamen,
2. Adresse,
3. Telefonnummer.
2Daten, die von einer Inhaberin oder einem Inhaber der E-ID vorgewiesen und vom Register verwendet werden, können automatisiert ins Register übernommen werden.
Art. 19 Schnittstelle mit der Zentralen Ausgleichsstelle
Das Register verfügt über eine Schnittstelle mit der Zentralen Ausgleichsstelle; diese dient dazu:
a. die Daten aktuell zu halten;
b. das Todesdatum zu übertragen, um:
1. die Daten verstorbener Personen automatisch für die Abfrage zu sperren und nach Ablauf der Frist zu löschen,
2. im Rahmen der Aufsicht durch das BAG bei abgefragten Einträgen zu prüfen, ob der Abfragezeitpunkt rechtmässig war.