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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3 (Art. 40 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1 Bst. b und 84)
Inhalt des Nachsorgeregisters Organe
1 Daten, die der Nachsorgestelle Organe nach der Entnahme beziehungsweise der Transplantation übermittelt werden müssen
1.1 über Spenderinnen und Spender:
a. Erkennungsnummern, einschliesslich der SOAS-ID;
b. Name, Vornamen, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Korrespon- denzsprache;
c. Geburtsdatum und Geschlecht;
d. entnommenes Organ;
e. medizinische und physiologische Daten vor der Entnahme, wie Gewicht, Grösse, Blutdruck, Medikation oder gesundheitliche Einschränkungen;
f. Daten zu Frühkomplikationen;
g. Tod als Folge der Entnahme;
h. Beziehung zwischen der spendenden Person und der Empfängerin oder dem Empfänger;
i. Angabe, ob die Spende im Rahmen eines Überkreuz-Lebendspende-Pro- gramms erfolgt ist;
j. Kopie der schriftlichen Erklärung, dass die betreffende Person mit der Nach- verfolgung des Gesundheitszustands und der Meldung der Daten einverstan- den ist;
k. Datum der Entnahme;
l. Transplantationszentrum.
1.2 über Empfängerinnen und Empfänger:
a. Erkennungsnummern, einschliesslich der SOAS-ID;
b. Name, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht;
c. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sofern die spendende Person einer ihr bekannten Person gespendet hat;
d. Datum der Transplantation;
e. Transplantationszentrum.
1.3 über die Versicherung der Empfängerinnen und Empfänger:
a. bei Zuständigkeit der Krankenversicherung: Name des Krankenversicherers, Nummer der europäischen Krankenversicherungskarte oder Nummer der Ver-