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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 3 (Art. 40 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1 Bst. b und 84)

Inhalt des Nachsorgeregisters Organe

1 Daten, die der Nachsorgestelle Organe nach der Entnahme beziehungsweise der Transplantation übermittelt werden müssen

1.1 über Spenderinnen und Spender:

a. Erkennungsnummern, einschliesslich der SOAS-ID;

b. Name, Vornamen, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Korrespon- denzsprache;

c. Geburtsdatum und Geschlecht;

d. entnommenes Organ;

e. medizinische und physiologische Daten vor der Entnahme, wie Gewicht, Grösse, Blutdruck, Medikation oder gesundheitliche Einschränkungen;

f. Daten zu Frühkomplikationen;

g. Tod als Folge der Entnahme;

h. Beziehung zwischen der spendenden Person und der Empfängerin oder dem Empfänger;

i. Angabe, ob die Spende im Rahmen eines Überkreuz-Lebendspende-Pro- gramms erfolgt ist;

j. Kopie der schriftlichen Erklärung, dass die betreffende Person mit der Nach- verfolgung des Gesundheitszustands und der Meldung der Daten einverstan- den ist;

k. Datum der Entnahme;

l. Transplantationszentrum.

1.2 über Empfängerinnen und Empfänger:

a. Erkennungsnummern, einschliesslich der SOAS-ID;

b. Name, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht;

c. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sofern die spendende Person einer ihr bekannten Person gespendet hat;

d. Datum der Transplantation;

e. Transplantationszentrum.

1.3 über die Versicherung der Empfängerinnen und Empfänger:

a. bei Zuständigkeit der Krankenversicherung: Name des Krankenversicherers, Nummer der europäischen Krankenversicherungskarte oder Nummer der Ver-