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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

sichertenkarte der empfangenden Person für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung;

b. bei Zuständigkeit der Unfallversicherung: Name des Unfallversicherers, Schadennummer und Arbeitgeber;

c. bei Zuständigkeit der Invalidenversicherung: die zuständige IV-Stelle nach Artikel 40 der Verordnung vom 17. Januar 196133 über die Invalidenversiche- rung und die AHV-Nummer.

2 Im Rahmen der Nachsorge generierte Daten:

a. bei Tod der spendenden Person: Todesdatum, Todesursache und Angabe, ob es einen Bezug zur Spende gibt;

b. bei Tod der empfangenden Person: Todesdatum und Todesursache;

c. medizinische und physiologische Daten aus den Nachsorgeuntersuchungen, wie Gewicht, Grösse, Blutdruck, Medikation oder neu auftretende Erkrankun- gen und gesundheitliche Einschränkungen;

d. aktuelle berufliche Tätigkeit und Selbsteinschätzung der psychischen Befind- lichkeit sowie der physischen Leistungsfähigkeit vor der Spende;

e. berufliche Einschränkungen in Zusammenhang mit der Spende und Selbstein- schätzung der psychischen Befindlichkeit, der Beziehung zur Empfängerin oder zum Empfänger sowie der Leistungsfähigkeit nach der Spende;

f. administrative Daten wie die Korrespondenz und die Verwaltung von Rech- nungen und Untersuchungsdaten.

33 SR 831.201