Vernehmlassungsvorlage VEV
Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 65 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater
im Ausland
1Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den entsendenden Behörden und der KD.
2Die KD kann im Einvernehmen mit dem SEM und den entsendenden Behörden Vereinbarungen mit ausländischen Entsendungsbehörden über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:
a. die Festlegung gemeinsamer Ziele;
b. die Regelung des Informationsaustausches unter den Dokumentenberaterinnen und -beratern;
c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.
3Die entsendenden Behörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater zuständig.
Art. 66 Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater
in der Schweiz
1Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den ausländischen Entsendungsbehörden, den für die Grenzkontrolle zuständigen schweizerischen Behörden und dem EDA.
2Es kann im Einvernehmen mit den für die Grenzkontrolle zuständigen nationalen Behörden mit den ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:
a. die Festlegung gemeinsamer Ziele;
b. die Verhaltens-, Einsatz- und Kompetenzregelung;
c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.
3Die schweizerischen für die Grenzkontrolle am Einsatzort zuständigen Behörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz zuständig.
II
Diese Verordnung tritt am […] in Kraft.