Vernehmlassungsvorlage VEV
Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Der Bundesrat ordnet die vorzeitige Aufhebung der vorübergehend wieder eingeführten Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen an, wenn sie sich nicht mehr als notwendig erweisen, insbesondere dann, wenn sich der mit ihr verfolgte Zweck auch mit weniger einschneidende Massnahmen erreichen lässt.
4Der Bundesrat informiert die zuständige Kommission über die Wiedereinführung und die Verlängerung der Grenzkontrollen sowie über deren Dauer.
Art. 31 Zuständigkeit für die Grenzkontrollen
1Das EJPD regelt die Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussen- und den -Binnengrenzen der Schweiz.
2Die Mitarbeitenden des BAZG üben diese Tätigkeit an den Schengen-Aussengrenzen gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den Kantonen aus (Art. 9 Abs. 2 AIG und Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 20059).
3Bei einer Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen, werden diese Kontrollen von den für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeitenden des BAZG im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.
4Die Kantone können die für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeitenden des BAZG ermächtigen, die Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b und nach Artikel 64cbisAIG zu erlassen und zu eröffnen.
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. e
Umfang der Sorgfaltspflicht
(Art. 92 AIG)
2Mit den Massnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass:
e. keine Personen befördert werden, die einer Einreisebeschränkung unterliegen, die der Bundesrat nach Artikel 65a AIG oder der Rat der EU nach Artikel 21a des Schengener Grenzkodex10 angeordnet hat.
Art. 34b Abs. 1 Bst. e (betrifft nur den deutschen und französischen Text)
1Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zum Visakodex11, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG12 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze des Visakodex erlassen wurden und Folgendes regeln:
e. Weisungen zur Erteilung von Visa an den Schengen-Aussengrenzen an Seeleute (Art. 36 Abs. 2a);
9 SR 631.0
10Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.
11Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.