Vernehmlassungsvorlage VEV

Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 6 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Drittstaatsangehörigen, die aus einem Risikogebiet in die Schweiz einreisen wollen, wird die Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt nach Artikel 2 Buchstabe d verweigert. Ausgenommen davon sind Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen nach Artikel 10a Absatz 1 erfüllen.

Art. 28 erster Satz Fussnote

Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex5. ….

Art. 29 Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden

(Art. 9 AIG)

1Die Regelung der Grenzkontrolle an den Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze der Schweiz bilden, richtet sich bei der Ein- und Ausreise auf dem Luftweg nach Artikel 8 und Anhang VI Ziffern 1 und 2 des Schengener Grenzkodex6.

2Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengen-Aussengrenzen gehören, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Grenzkontrollen am Landeort zuständigen Behörde benötigt.

Art. 29a Sachüberschrift und Abs. 1 (betrifft nur den deutschen und französischen Text)

Schengen-Binnengrenzen der Schweiz

1Bei Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz darf die Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 20057 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geprüft werden. Im Übrigen sind Kontrollen ausschliesslich nach Artikel 23 des Schengener Grenzkodex8 zulässig.

Art. 30 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den

Schengen-Binnengrenzen der Schweiz

(Art. 8 AIG)

1Jede für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit zuständige Behörde des Bundes oder der Kantone kann beim SEM mit einem schriftlich begründeten Gesuch die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten der Schengen-Binnengrenzen der Schweiz beantragen.

2Über die Wiedereinführung und Verlängerung der Grenzkontrollen entscheiden:

a. nach Konsultation der betroffenen Behörden des Bundes, namentlich des BAZG, und der Kantone der Bundesrat;

b. in dringenden Fällen das EJPD.

5Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.

6Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.

7 SR 631.0

8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.