Vernehmlassungsvorlage VEV

Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 6 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 8 Abs. 2 Bst. a Fussnote

2In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:

a. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex4);

Titel nach Artikel 10

2a Abschnitt: Einreisebeschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Art. 10a Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen

(Art. 5 Abs. 3 und Art. 65a AIG)

1Bewilligt das SEM im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen nach Artikel 65a Absatz 1 AIG, so gilt Artikel 3 Absatz 4 sinngemäss.

2Wird die Einreise in die Schweiz nach Absatz 1 gestattet, kann die berechtigte Person zusammen mit folgenden Personen einreisen:

a. mit ihrem Ehegatten, mit der eingetragenen Partnerin oder mit dem eingetragenen Partner oder mit der Partnerin oder dem Partner, mit der sie oder er in einer Lebensgemeinschaft lebt;

b. mit ihren minderjährigen Kindern; oder

c. mit einer Betreuungsperson, wenn sie auf Unterstützung angewiesen ist.

Art. 10b Bescheinigung für die Reise von nicht visumspflichtigen

Drittstaatsangehörigen

Die zuständige Auslandvertretung oder das SEM kann für Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumspflicht unterliegen, eine Bescheinigung ausstellen, wenn:

a. die Bescheinigung für die Reise und Beförderung notwendig ist; und

b. ihnen trotz Einreisebeschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Einreise erlaubt ist.

Art. 11 Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte

1Ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:

a. kurzfristiger Aufenthalt mit oder ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz;

b. Einreise in die Schweiz nach Artikel 3 Absatz 4.

4 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.